Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Absatz 2
Der Informationsaustausch nach diesem Gesetzesentwurf l‰sst die Vorschriften des Bundesgesetzes ¸ber die internationale Rechtshilfe (Rechtshilfegesetzes, IRSG14) unber¸hrt. Die austauschenden Behˆrden sind nicht verpflichtet, die erbetene Information durch Zwangsmassnahmen verf¸gbar zu machen; Ersuchen um ‹bermittlung von Informationen, die durch Zwangsmassnahmen beschafft werden m¸ssten, sind von der Schweiz abzulehnen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. g). Die erhaltenen Informationen d¸rfen sodann ausschliesslich zu Ermittlungszwecken verwendet werden. Will ein Schengen-Staat die Informationen als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren zum Zweck des Beantragens, Begr¸ndens oder Aussprechens eines Endentscheids verwenden, so hat er die Einwilligung der Schweiz nach den geltenden Regeln der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen einzuholen. Weiter bleiben auch internationale ‹bereinkommen ¸ber die Amts- und die Rechthilfe in Strafsachen vom diesem Gesetzesentwurf unber¸hrt.
Absatz 3
Weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe, wie beispielsweise dem Bundesgesetz ¸ber die internationale Amtshilfe in Steuersachen15, werden durch den Gesetzesentwurf nicht ber¸hrt.
Vorteilhaftere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Abkommen, welche die Schweiz mit einzelnen Schengen-Staaten bereits geschlossen hat, bleiben vorbehalten. Darunter fallen insbesondere die Abkommen und Vertr‰ge zwischen der Schweiz und einzelnen Schengen-Staaten ¸ber die grenz¸berschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, wie beispielsweise der Schweizerisch-deutsche Polizeivertrag16. Demnach kann beispielsweise die Amtshilfe im Bereich des Grenzschutzes weiterhin ¸ber die eingespielten und vereinfachten Prozesse des entsprechenden Polizeivertrags erfolgen. Die Anwendung sonstiger f¸r die Schweiz verbindlicher Systeme f¸r die ‹bermittlung von Informationen, wie etwa die Nutzung des Schengener-Informationssystems17 oder die Pr¸mer Polizeikooperation18 bleiben von den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 unber¸hrt.
14 SR 351.1
15 SR 651.1
16 SR 0.360.136.1; Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland ¸ber die grenz¸berschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit
17 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 ¸ber die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur ƒnderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europ‰ischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
18 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenz¸berschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bek‰mpfung des Terrorismus und der grenz¸berschreitenden Kriminalit‰t, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1; Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchf¸hrung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenz¸berschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bek‰mpfung des Terrorismus und der grenz¸berschreitenden Kriminalit‰t, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.