Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Art. 2 Begriffe
Absatz 1
Buchstabe a: Schengen-Staat
Ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Abkommen sind in Anhang 1 aufgef¸hrt. Das Gebiet der Schengen-Staaten umfasst den grˆssten Teil der EU-Mitgliedstaaten19 und die vier assoziierten Staaten Schweiz, Norwegen, Island und das F¸rstentum Liechtenstein.
Buchstabe b: Strafverfolgungsbehˆrden
Mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI wurden diejenigen Behˆrden verpflichtet, welche als nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behˆrde nach nationalem Recht befugt sind, Straftaten oder kriminelle Aktivit‰ten aufzudecken, zu verh¸ten und aufzukl‰ren und in Verbindung mit diesen T‰tigkeiten ˆffentliche Gewalt auszu¸ben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen. Diese Definition bezieht sich auf das Bundesamt f¸r Polizei fedpol, die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt f¸r Zoll und Grenzsicherheit. Das SIaG erfasst lediglich die Strafverfolgungsbehˆrden des Bundes20. Die Richtlinie (EU) 2023/977 geht nun weiter und definiert in Artikel 2 Absatz 2 als ´zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrdenª jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behˆrde der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht f¸r die Aus¸bung von ˆffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmassnahmen zum Zwecke der Verh¸tung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zust‰ndig ist. Folglich werden von der Definition nebst den obgenannten Strafverfolgungsbehˆrden auch die Strafverfolgungsbehˆrden im Sinne von Artikel 12 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO21) erfasst. Somit fallen nicht mehr nur die Strafverfolgungsbehˆrden des Bundes, sondern auch diejenigen der Kantone in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977. Behˆrden, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, wie der Nachrichtendienst des Bundes und die Schweizer Armee fallen nicht unter dieses Gesetz.
Buchstabe c: benannte Strafverfolgungsbehˆrden
Die Richtlinie (EU) 2023/977 sieht vor, dass die Schengen-Staaten grunds‰tzlich Informationsersuchen ¸ber ihre nationale Kontaktstelle an die nationale Kontaktstelle eines anderen Schengen-Staats zu richten haben. Im Interesse der Flexibilit‰t ist es jedem Schengen-Staat zus‰tzlich gestattet, einige ihrer an der europ‰ischen Zusammenarbeit mitwirkenden zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden als benannte Strafverfolgungsbehˆrden zu benennen. Benannte Strafverfolgungsbehˆrden sind befugt Informationsersuchen direkt an die nationalen Kontaktstellen anderer Schengen-Staaten zu ¸bermitteln. Die Schengen-Staaten m¸ssen der Kommission alle benannten Strafverfolgungsbehˆrden mitteilen. Eine entsprechende Liste wird von der Kommission verˆffentlicht. Die nationale Kontaktstelle der Schweiz ist folglich verpflichtet auch formgerechte Informationsersuchen der benannten Strafverfolgungsbehˆrde der anderen Schengen-Staaten entgegenzunehmen und die entsprechenden Schritte f¸r die frist-
19 Die Kontrollen an den Binnengrenzen von Bulgarien, Rum‰nien und Zypern sind noch nicht aufgehoben, und Irland ist nicht Teil des Schengen-Raums.
20 BBl 2008 9061, 9082
21 SR 321.0