Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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gerechte Beantwortung einzuleiten. Die Ersuchen der schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden werden ausschliesslich ¸ber den SPOC an andere Schengen-Staaten ¸bermittelt (vgl. Ausf¸hrungen zu Art. 3).

Buchstabe d: verf¸gbare Informationen

Verf¸gbare Informationen nach diesem Gesetz umfassen grunds‰tzlich alle Arten von Daten zu Personen, Tatsachen oder Umst‰nden, die f¸r Strafverfolgungsbehˆrden zum Zweck der Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die in Informationssystemen der Strafverfolgungsbehˆrden vorhanden sind oder von den Strafverfolgungsbehˆrden ohne Anwendung von prozessualem Zwang von Behˆrden oder Privaten eingeholt werden kˆnnen.

Bereits f¸r die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI hat die Schweiz der EU mitgeteilt, welche Informationen f¸r den Austausch auf schweizerischen Informationssystemen verf¸gbar sind, sofern die Voraussetzungen f¸r den Austausch erf¸llt sind22. F¸r den Informationsaustausch gem‰ss diesem Gesetzesentwurf liegen dieselben Datenkategorien im Vordergrund. Vorbehalten bleibt stets, dass die Voraussetzungen f¸r die Weitergabe der Informationen gem‰ss den einschl‰gigen Bestimmungen erf¸llt sind. Bestehen f¸r den Austausch von spezifischen Informationen vorteilhaftere Bestimmungen, erfolgt der Austausch ¸ber diese Kan‰le und nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfes. Beispielsweise wird der Austausch von DNA-Profilen oder daktyloskopischen Daten, sobald die Bestimmungen der Pr¸mer Polizeikooperation in Kraft getreten sind, mit den entsprechenden Vertragsstaaten nach dessen Regeln erfolgen.

Ziffern 1 und 2

Bei den verf¸gbaren Informationen wird zwischen unmittelbar verf¸gbaren und mittelbar verf¸gbaren Informationen unterschieden. Diese Unterscheidung ist f¸r die Beantwortungsfristen der Ersuchen relevant (vgl. Ausf¸hrungen zu Art. 9). Gem‰ss Artikel 2 Ziffer 6 der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten als ´unmittelbar zug‰ngliche Informationenª Informationen, die in einer Datenbank verf¸gbar sind, auf welche die zentrale Kontaktstelle oder eine zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, unmittelbar zugreifen kann. Das Vorhandensein eines unmittelbaren Zugriffs durch die nationale Kontaktstelle oder eine Strafverfolgungsbehˆrde ist f¸r die Interpretation massgebend. Hat die nationale Kontaktstelle, die ein Ersuchen entgegennimmt, keinen unmittelbaren Zugriff auf die ersuchten Daten aber eine kantonale Strafverfolgungsbehˆrde hingegen schon, so gelten diese Daten gem‰ss der Richtlinie (EU) 2023/977 dennoch als unmittelbar verf¸gbar. Der Informationsaustausch wird durch die Schweiz zentral ¸ber die EAZ fedpol als nationale Kontaktstelle sichergestellt. Die Informationen werden folglich von den anderen Schengen-Staaten immer bei der EAZ fedpol angefragt. Sind die ersuchten Daten f¸r die EAZ fedpol nicht oder nicht vollst‰ndig unmittelbar verf¸gbar, leitet sie das Ersuchen an die Strafverfolgungsbehˆrden zur Weiterverarbeitung weiter, welche unmittelbar Zugriff auf die Daten haben. Diese Strafverfolgungsbehˆrden ¸bermitteln anschliessend die Informationen wiederum der EAZ fedpol zwecks der Beantwortung des Ersuchens. Nach Artikel 2 Ziffer 7 der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten schliesslich als

22 Leitlinien f¸r die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 ¸ber die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Mitgliedstaaten der Europ‰ischen Union vom 26. Mai 2010, Anlage III, S. 120 (doc. 9512/10)