Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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´mittelbar zug‰ngliche Informationenª Informationen, die – soweit das nationale Recht es zul‰sst und nach Massgabe dieses Rechts – eine zentrale Kontaktstelle oder eine zust‰ndige Strafverfolgungsbehˆrde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, von anderen Behˆrden oder privaten Parteien, die in diesem Mitgliedstaat ans‰ssig sind, ohne Zwangsmassnahmen einholen kann. Muss also die EAZ fedpol oder eine Strafverfolgungsbehˆrde mangels direkten Zugriffes die Informationen mittels Anfrage um ‹bermittlung bei einer anderen Behˆrde oder bei Privaten einholen, dann gelten diese Informationen als mittelbar verf¸gbar. Ob ein unmittelbarer oder mittelbarer Zugriff auf die verf¸gbaren Informationen in einer Datenbank durch die EAZ fedpol vorhanden ist, muss einzelfallweise entsprechend dem nationalen Recht beurteilt werden.
Art. 3 Nationale Kontaktstelle
Absatz 1
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 verpflichtet jeden Schengen-Staat einen SPOC einzurichten oder zu benennen, welcher den Informationsaustausch koordiniert und erleichtert. Um den Informationsaustausch optimal koordinieren zu kˆnnen, erfolgt der Informationsaustausch nach diesem Gesetzesentwurf ausschliesslich ¸ber die nationale Kontaktstelle. Die Richtlinie (EU) 2023/977 sieht zwar die Mˆglichkeit vor, dass die Strafverfolgungsbehˆrden die Ersuchen anderer Schengen-Staaten auch direkt beantworten kˆnnen oder, dass Strafverfolgungsbehˆrden Ersuchen direkt an andere Strafverfolgungsbehˆrden oder nationale Kontaktstellen senden kˆnnen. Hierzu m¸ssten die Strafverfolgungsbehˆrden jedoch die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2023/977 einhalten. Die Strafverfolgungsbehˆrden m¸ssten folglich an SIENA angeschlossen sein und ¸ber eine Stelle verf¸gen, welche die Ersuchen entgegennimmt, verarbeitet und letztendlich in der vom ersuchenden Schengen-Staates verwendeten Sprache beantwortet. Fedpol ist die Nationale Kontaktstelle f¸r den Kontakt zwischen Europol und die anderen zust‰ndigen Behˆrden der Schweiz (vgl. Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europ‰ischen Polizeiamt23). Fedpol ist bereits an SIENA angeschlossen und verf¸gt ¸ber die notwendigen Voraussetzungen. Die zentrale Abwicklung durch die nationale Kontaktstelle erleichtert die Koordinierung des Informationsaustausches und entlastet insbesondere die kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden. Bereits in Artikel 5 Absatz 1 SIaG wurde fedpol als zentrale Anlaufstelle benannt. fedpol stellt gem‰ss dieser Bestimmung jedoch gewissermassen nur einen st‰ndig besetzten ´Briefkastenª dar, welcher im Bedarfsfall durch andere Bundesstellen oder gegebenenfalls kantonale Polizeibehˆrden genutzt werden kann24. Die Strafverfolgungsbehˆrden sind nach geltendem Recht nicht verpflichtet, fedpol ¸ber den Informationsaustausch vorg‰ngig zu informieren.
Neu wird nun die nationale Kontaktstelle der Dreh- und Angelpunkt des Informationsaustausches zwischen den Strafverfolgungsbehˆrden der Schweiz und denjenigen der Schengen-Staaten. S‰mtliche Informationsersuchen und aus eigener Initiative ¸bermittelte Informationen der nationalen Kontaktstellen oder benannten Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten gem‰ss dem Gesetzesentwurf m¸ssen somit an die nationale Kontaktstelle der Schweiz ¸bermittelt werden. Die schweizerischen Informationsersuchen und die von der Schweiz auf eigene Initiative ¸bermittelten Infor-
23 AS 2006 1019
24 BBl 2008 9061, 9083