Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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mationen werden wiederum von den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden an die nationale Kontaktstelle gesendet, welche sie an die nationalen Kontaktstellen oder benannten Strafverfolgungsbehˆrden der Schengen-Staaten ¸bermittelt, an die das schweizerische Informationsersuchen oder die spontan ¸bermittelten Informationen gerichtet sind.
Absatz 2
Nationale Kontaktstelle der Schweiz ist die EAZ fedpol. Die EAZ fedpol hat die erforderlichen Aufgaben gem‰ss Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 zu erf¸llen und ist f¸r den Vollzug des Informationsaustausches zust‰ndig. Sie nimmt Ersuchen entgegen, pr¸ft, ob die von den Schengen-Staaten mit Ersuchen angeforderten Informationen zur Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung einer Straftat oder mehreren Straftaten notwendig und verh‰ltnism‰ssig sind und ob die Begr¸ndung hinreichend klar und detailliert ist, sodass Informationen nicht aus ungerechtfertigten Gr¸nden oder unverh‰ltnism‰ssig umfangreiche Mengen an Informationen bereitgestellt werden. Die EAZ fedpol leitet die Ersuchen zur Beschaffung der notwendigen Informationen an die zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden weiter und koordiniert deren Bearbeitung. Auch aus eigener Initiative zu ¸bermittelnde Informationen nimmt sie von den schweizerischen Strafverfolgungsbehˆrden entgegen, pr¸ft, ob die entsprechenden Voraussetzungen f¸r die ‹bermittlung erf¸llt sind, und leitet sie dem interessierten Schengen-Staat weiter.
Ist f¸r die ‹bermittlung von verf¸gbaren Informationen die Zustimmung der Bundesanwaltschaft oder des Bundesamts f¸r Justiz notwendig, verf¸gt die EAZ fedpol ¸ber einen Kommunikationskanal, um die entsprechende Zustimmung Rund-um-die-Uhr einholen zu kˆnnen. Die st‰ndige Erreichbarkeit der EAZ fedpol mit den zust‰ndigen Bundesjustizbehˆrden ist folglich gew‰hrleistet. Die EAZ fedpol nutzt bereits heute diesen Kanal regelm‰ssig beispielsweise f¸r die Zustimmung zur Lokalisierung von Personen bei Gefahr im Verzug oder bei dringenden grenz¸berschreitenden Massnahmen. Schreibt das kantonale Recht f¸r die ‹bermittlung von verf¸gbaren Informationen eine Zustimmung durch eine kantonale Justizbehˆrde vor, so ersucht die kantonale Strafverfolgungsbehˆrde, um die entsprechende Zustimmung.
Wenn die EAZ fedpol Informationen auf Ersuchen hin oder auf eigene Initiative anderen Schengen-Staaten bereitstellt, pr¸ft sie zudem, ob die Informationen in Kopie Europol zugestellt werden kˆnnen. Artikel 355a StGB bildet gesetzliche Grundlage f¸r die Weitergabe dieser Daten an Europol. Die Daten¸bermittlung an Europol darf nur unter den im Abkommen vom 24. September 200425 festgelegten Voraussetzungen stattfinden. Voraussetzung hierf¸r ist, dass die fraglichen Informationen Straftaten betreffen, f¸r welche Europol ein Mandat hat (vgl. Art. 3 Verordnung (EU) 2016/794).
Fedpol stellt bereits den internationalen polizeilichen Informationsaustausch mit ausl‰ndischen Partnern und internationalen Organen sicher (Art. 9 Absatz 2 Bst. f Organisationsverordnung f¸r das Eidgenˆssische Justiz- und Polizeidepartement; OV-EJPD26). Mit der EAZ verf¸gt fedpol ¸ber eine zentrale Anlaufstelle, welche rund um die Uhr als SPOC f¸r den polizeilichen Informationsaustausch zwischen In- und Ausland agiert. Die EAZ fedpol verf¸gt ¸ber die notwendige Infrastruktur und die erforderlichen Kenntnisse, um die Aufgaben gem‰ss Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU)