Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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Diese Vorlage sieht im Fall einer Visumbefreiung für einen längerfristigen Aufenthalt für bestimmte Staatsangehörige vor, dass keine ETIAS-Reisegenehmigung verlangt wird, sofern die betreffende Person eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragt. Mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1134 wird das C-VIS die Information über die Eröffnung eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels enthalten. Wie bereits erwähnt, sind im Rahmen dieses Verfahrens auch die Daten von nicht visumpflichtigen Personen im ZEMIS zu erfassen. Wenn diese Personen künftige Inhaberinnen oder Inhaber eines Aufenthaltstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind, sollte die Pflicht, bei der Einreise in die Schweiz im Besitz einer ETIAS-Reisegenehmigung zu sein, für sie falls möglich nicht gelten. Erachtet das C-VIS die Erteilung einer Einreisebewilligung oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton oder das SEM als Aufenthaltstitel, so sollten Staatsangehörige, die für einen längerfristigen Aufenthalt kein Visum benötigen, nicht zwingend im Besitz einer ETIAS-Reisegenehmigung sein müssen. Für Luftverkehrsunternehmen und Grenzkontrollbehörden sind somit nur die Informationen betreffend die Einreisebewilligung im C-VIS massgebend. Diese Vorgehensweise wurde jedoch noch nicht offiziell von der EU genehmigt. Das SEM steht in Kontakt mit den europäischen Institutionen um zu prüfen, ob ein solches Vorgehen möglich ist und inwieweit die geltenden europäischen Rechtsgrundlagen eine solche Lösung zulassen.

Vorgesehene Regelung

In der künftigen ETIAS-Verordnung sind zudem zwei neue Themenbereiche zu regeln:

− die neuen Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle im Rahmen des C-VIS und der Treffer, die sich bei den für Visa sowie Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden ergeben, sowie die Zugriffe auf ETIAS-Daten;

− die Einschränkung der Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen in Bezug auf die Analysen der nationalen ETIAS-Stelle.

Zugriff auf ETIAS-Daten

Der neue Absatz 4b hält fest, dass sich der Zugang der Visumbehörden und der für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden zum ETIAS-Zentralsystem darauf beschränkt zu verifizieren, ob die gesuchstellende Person oder ihr Reisedokument mit einer erteilten, verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung übereinstimmt. Dieser Zugriff, der im vorliegenden Entwurf vorgesehen ist, wird in der schweizerischen ETIAS-Verordnung präzisiert (Art. 5 Ziff. 3 und 5 der Verordnung [EU] 2021/1134).

Rolle der nationalen ETIAS-Stelle

Die künftige ETIAS-Verordnung muss die Rolle der nationalen ETIAS-Stelle in Bezug auf die manuellen Verifizierungen anhand der nationalen ETIAS-Überwachungsliste nach einem automatischen Abgleich im C-VIS präzisieren. Bei einer Übereinstimmung mit der nationalen ETIAS-Überwachungsliste erfolgt eine automatische Meldung des C-VIS an die nationale ETIAS-Stelle (Art. 8 Abs. 2 der ETIAS-Verordnung, Art. 5 Ziff. 3 der Verordnung [EU] 2021/1134). Diese muss dann innerhalb von sieben Tagen die manuelle Verifizierung vornehmen und bestimmen, inwieweit die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das SEM kann diesbezüglich die Stelle kontaktieren, die um eine Ausschreibung ersucht hat, das 34/41