Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 15 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht

ChemRRV

Keine Meldung der Schadstoffgehalte von Batterien mehr

Mit der Anpassung der Verordnung müssen die Meldepflichtigen zukünftig die Schadstoffgehalte von Batterien nicht mehr systematisch melden, wie dies in der Praxis bereits heute umgesetzt wird. Im Vergleich zum heutigen Recht hat die Anpassung für die betroffenen Unternehmen eine Reduktion des personellen Aufwandes zur Folge.

Anpassung Zeitpunkt der Meldepflicht

Die Anpassung des Zeitpunkts für die Meldung der in Verkehr gebrachten Batterien hat keine personellen oder finanziellen Auswirkungen auf die Unternehmen. Die Verschiebung des Zeitpunkts begründet sich lediglich mit der Eingabe für die Mehrwertsteuer.

Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr beim Export

Eine Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr beim Export von Batterien wirkt sich im Vergleich zu heute leicht positiv auf exportierende Unternehmen aus, weil sie auf Gesuch hin Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Gebühr haben. Mit der vorgenommenen Präzisierung in der ChemRRV haben alle gebührenpflichtigen Akteure dieselben Ansprüche und es besteht eine einheitliche Regelung. Für die vom Bund beauftragte Organisation bedeutet die Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr abzüglich bereits entstandener Kosten einen personellen Mehraufwand für die Prüfung der Gesuche und den administrativen Prozess für die Auszahlung. Der Aufwand wird bis zu einem gewissen Grad durch die administrative Gebühr gedeckt.

6.2.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Im Vergleich zu heute werden mit der Verordnungsanpassung keine Auswirkungen auf die Umwelt erwartet, da es sich v.a. um administrative bzw. organisatorische Präzisierungen handelt:

• Der Schadstoffgehalt von Batterien hat aufgrund des technologischen Fortschritts abge-

nommen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Schadstoffgehalt wieder zunehmen wird bzw. im Zweifelsfall können die Angaben zum Schadstoffgehalt weiterhin verlangt werden.

• Es ist mit keinen Auswirkungen infolge der Weiterverrechnung der Mehrkosten bei erheb-

lich beschädigten Industriebatterien auf die Rückgabe von Batterien zu rechnen: Bei erheblich beschädigten Industriebatterien besteht eine Brandgefahr. Wir gehen nicht davon aus, dass sich eine Verbraucherin diesem Risiko stellen wird und die beschädigte Batterie selbst ausbaut und transportiert. Weiter ist davon auszugehen, dass die Verbraucherin die Mehrkosten ihrer Versicherung weiterverrechnen kann. D.h. die Versicherung – und nicht die Verbraucherin – wird die Kosten letztlich zu tragen haben. Bei den anderen Batterietypen ändert sich nichts an der unentgeltlichen Rücknahmepflicht.

• Die Sammlung und stoffliche Verwertung der Batterien werden nach wie vor gewährleistet.

• Für einen Export von Batterien braucht es wie heute eine Genehmigung des Bundes.

6.2.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Rechtsanpassungen haben keine Auswirkungen für die Haushalte zur Folge, da weder die Rückgabe, noch die Verwertung der Batterien beeinflusst werden. Bei den Haushalten werden keine Verhaltensänderungen erwartet.

15/15 054.10-00772/00002/00018/R114-1275