Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 15 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht
ChemRRV
1 Einleitung
Nach der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch die Stimmbevölkerung hat der Bundesrat im Rahmen seines Aktionsprogramms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung am 30. Juni 1993 u. a. beschlossen, das schweizerische Chemikalienrecht demjenigen der EU anzupassen, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau im Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beim Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten.
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) regelt in 36 Anhängen den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, insbesondere durch Beschränkungen und Verbote für deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung.
Infolge der Dynamik des EU-Chemikalienrechts ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf der ChemRRV. Diesbezüglich findet aktuell eine Revision der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 [1] statt, welche Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen enthält und zum Ziel hat, die Emissionen solcher Stoffe sukzessiv zu reduzieren. Der Anpassungsentwurf der Europäischen Kommission vom April 2022 enthält daher neben einer weiteren Beschränkung der Importquoten (welche in der Schweiz nicht existieren) auch etliche Verschärfungen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Anlagen, welche mit fluorierten Treibhausgasen betrieben werden (u.a. Kälteanlagen und Wärmepumpen). Mit der aktuellen Revision von Anhang 2.10 ChemRRV betreffend in der Luft stabile Kältemittel soll sichergestellt werden, dass in der Schweiz und in der EU vergleichbare Regelungen gelten.
Weiterer Änderungsbedarf besteht aufgrund der Verpflichtungen der Schweiz in internationalen Verträgen, hier insbesondere das Montrealer Protokoll (SR 0.814.021, [2]). Gemäss dessen 5. Änderung (dem sogenannten «Kigali-Amendment», SR 0.814.021.5), welches die Schweiz am 7. November 2018 ratifiziert hat, müssen die ratifizierenden Industriestaaten den Verbrauch von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen bis zum Jahr 2036 auf 15 Prozent des Ausgangswertes reduzieren. Solche teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe haben eine starke Treibhauswirkung und machen den grössten Teil der in der Luft stabilen Kältemittel aus.
Schliesslich legen auch neuere Entwicklungen im Stand der Technik eine Verschärfung der Regelungen nahe. Insbesondere basieren die heute geltenden Regelungen auf einem Stand der Technik, welcher nach Anhörung der Branche im Jahr 2017 festgestellt wurde. Grundlage für den vorliegenden Regelungsentwurf ist eine Konsultation der Branche, welche das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Sommer und Herbst 2022 durchgeführt hat.
In diesem Kontext enthält die Vorlage Anpassungen bestehender sowie neue Vorschriften über in der Luft stabile Kältemittel.
Weiter werden die Regelungen für Batterien im Anhang 2.15 ChemRRV angepasst. Der Schadstoffgehalt von Batterien ist in den letzten Jahren stark gesunken. Sie enthalten aber endliche Rohstoffe wie z.B. Kobalt, Zink, Nickel, Lithium etc., die zurückgewonnen werden sollen.
Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Menge an in Verkehr gebrachten Traktionsbatterien, die für den Antrieb von Elektroautos eingesetzt werden, sowie die Befreiung der Fahrzeughersteller von der Gebührenpflicht, ist eine einheitliche Umsetzung der ChemRRV sicherzustellen. Die ChemRRV soll mit den vorgeschlagenen Änderungen der aktuell gängigen Praxis im Umgang mit der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) angepasst werden. Die Regelungen sollen präzisiert werden, damit die Unternehmen mehr Rechtssicherheit erhalten und eine einheitliche Umsetzung gewährleistet werden kann.
3/15 054.10-00772/00002/00018/R114-1275