Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 15 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht

ChemRRV

• Wärmepumpen für die Nah- und Fernverteilung von Wärme (Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. d): Aktuell

sollen lediglich – in Anlehnung an den Entwurf der EU F-Gas Verordnung – Monosplit-Wärmepumpen mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg und einem Treibhauspotenzial des Kältemittels von 750 oder mehr verboten werden. Dieses Verbot soll zeitgleich mit der entsprechenden Regelung in der F-Gas-Verordnung per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Allfällige weitere Rechtsanpassungen bezüglich Wärmepumpen sollen Gegenstand künftiger Revisionen der ChemRRV sein. Anders nämlich als bei Kälteanlagen basiert der Markt für Wärmepumpen heute grösstenteils auf Serienprodukten, welche im Ausland für den ganzen europäischen Raum produziert, in die Schweiz importiert und in Standardkonfigurationen an den Endkunden abgegeben werden. Daher sollen in der Schweiz die Regelungen für das Inverkehrbringen von Wärmepumpen, deren Inkrafttreten in der F-Gas Verordnung für die Jahre nach 2025 vorgesehen ist, möglichst präzise an die Regelungen in der F-Gas Verordnung angeglichen werden, sobald diese beschlossen ist.

• Kunsteisbahnen (Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. e): Für das Inverkehrbringen von temporären Kunst-

eisbahnen (Num. 2) soll der Grenzwert für das Treibhauspotenzial des Kältemittels von 4000 auf 750 abgesenkt werden. Betroffen davon sind öffentliche wie auch private Kunsteisbahnen.

• Alle stationären Anlagen mit luftgekühltem Verflüssiger (Ziff. 2.1 Abs. 4): Die bestehenden

Grenzwerte für die Füllmenge (in kg Kältemittel pro kW Kälteleistung) sollen neu für Anlagen ab einer Kälteleistung von 50 kW (statt bisher 100 kW) gelten. Zudem sollen die jeweils strengeren Füllmengengrenzwerte ab einem Treibhauspotenzial des Kältemittels von 750 (statt bisher 1900) gelten.

Änderungen, die allein die Ausnahmen (Ziffer 2.2) betreffen, sind:

• eine Einschränkung der bestehenden Ausnahme für das Inverkehrbringen von Kaskaden-

anlagen (Abs. 4), welche – in Anlehnung an den Entwurf der EU F-Gas Verordnung – unter der zusätzlichen Voraussetzung gelten soll, dass die Treibhauspotenziale der jeweiligen Kältemittel in der Hochdruckstufe nicht mehr als 750 und in der Niederdruckstufe nicht mehr als 150 aufweisen;

• eine zusätzliche und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen direkt anwendbare Aus-

nahme für Anlagen und Kühlanwendungen mit Verdampfungstemperaturen unter -90 °C (Abs. 8), für welche nach heutigem Stand der Technik nur in wenigen Fällen Alternativen zu in der Luft stabilen Kältemitteln bestehen;

• eine Ausnahme betreffend die Erweiterung von bestehenden Anlagen (Abs. 10). Eine sol-

che Erweiterung ist ein spezieller Fall des Umbaus bestehender Anlagen und gemäss Ziffer 1 Absatz 5 dem Inverkehrbringen der Gesamtanlage gleichgestellt. Wenn die erweiternden Anlagenteile die rechtlichen Anforderungen erfüllen, welche auch für das Inverkehrbringen einer gleichartigen Gesamtanlage gelten (wenn zum Beispiel die erweiternden Anlagenteile einer Klimakälteanlage über 400 kW Kälteleistung nur mit in der Luft nicht stabilem Kältemittel betrieben werden), soll dies nach dieser Ausnahme zulässig sein.

Eine weitere Änderung betrifft das bestehende Nachfüllverbot von in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr (Ziff. 3.3.1). Das Verbot wird weiter verschärft – in Anlehnung an den Entwurf der EU F-Gas Verordnung – sodass es neu auch für Anlagen mit einer Füllmenge von weniger als 40 Tonnen CO -Äquivalenten2 gilt. Die heute

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geltenden Ausnahmen (Ziff. 3.3.2) sind weiterhin anwendbar.

Die zusätzliche Anforderung eines Leckage-Erkennungssystems für Anlagen mit einer Füllmenge von 500 Tonnen CO2-Äquivalenten und mehr wird – in Anlehnung an die bestehende

2 Die Füllmenge einer Anlage in Tonnen CO -Äquivalenten ist deren Füllmenge in Tonnen, multipliziert mit dem 2 Treibhauspotenzial des Kältemittels. 8/15 054.10-00772/00002/00018/R114-1275