Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 15 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht

ChemRRV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Kältemittel (Anhang 2.10)

Die Regelungen für das Inverkehrbringen von Geräten und Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln werden um spezifische Verbote ergänzt, welche den Fortschritt des Standes der Technik widerspiegeln (Ziff. 2.1). Begleitet wird dies von Ausnahmen für spezifische Anwendungen, für welche nach dem Stand der Technik noch kein Ersatz besteht (Ziff. 2.2). Der aktuelle Stand der Technik wurde in Konsultationen mit der Branche vorgängig festgestellt und soll grösstenteils am 1. Januar 2025 in geltendes Recht überführt werden. Einige Regelungen sollen erst später in Kraft treten. Aufgrund der zahlreichen Änderungen liegen die Ziffern 2.1 und 2.2 in der Änderungsverordnung als Neufassung vor. Im Folgenden sind die einzelnen inhaltlichen Anpassungen dieser Ziffern aufgeführt:

• Bisher nicht geregelte Geräte und mobile Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln (Ziff.

2.1 Abs. 2): Der neu strukturierte Absatz enthält nun zusätzlich Geräte zur Heizung von Räumen (unter Bst. b), zur Kühlung und Heizung von Prozessen (unter Bst. c) sowie Klimaanlagen zur Verwendung in Schienenfahrzeugen und Schiffen (unter Bst. d). Auch für die neu aufgenommenen Anwendungen gilt die bestehende Ausnahme nach Ziffer 2.2 Absatz 3.

• Stationäre Anlagen für die Gebäudekühlung mit in der Luft stabilen Kältemitteln (Ziff. 2.1

Abs. 3 Bst. a): Der Grenzwert für die Kälteleistung soll von 400 kW auf 200 kW, der Grenzwert für das Treibhauspotenzial1 des Kältemittels von 1500 auf 750 abgesenkt werden (Num. 1 und 3). Für Split-Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von höchstens 12 kW soll der Grenzwert für das Treibhauspotenzial des Kältemittels – in Anlehnung an den Entwurf der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 («F-Gas Verordnung») – ab dem 1. Januar 2027 bei 150 liegen, sofern die Sicherheitsnormen mit einem solchen Kältemittel eingehalten werden können (Num. 4 in Verbindung mit Ziff. 2.2 Abs. 6). Ebenfalls ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten soll ein Verbot für Anlagen mit einer Kälteleistung von höchstens 7 kW, deren Aufstellung am Standort mit in der Luft nicht stabilen Kältemitteln nach technischen (z.B. Brandschutz) und rechtlichen (z.B. Lärmschutz) Vorgaben möglich ist (Num. 2 i.V.m. mit Ziff. 2.2 Abs. 5). Diese Regelungen berücksichtigen, dass heute Alternativen mit in der Luft nicht stabilen Kältemitteln für Grossanlagen in industriellen Anwendungen sowie für Kleinanlagen zur Verfügung stehen, während dies für den Leistungsbereich dazwischen noch nicht der Fall ist.

• Stationäre Anlagen in Gewerbe und Industrie für die Kühlung von Lebensmitteln und ver-

derblichen Waren (Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. b): Die Grenzwerte für die Kälteleistung sollen von 30 kW auf 8 kW (Minus- und Tiefkühlung, Num. 1) sowie von 40 kW auf 15 kW (Pluskühlung, Num. 2) abgesenkt werden. Der Grenzwert für das Treibhauspotenzial des Kältemittels soll für die Plus- und Minuskühlung von 1500 auf 750 abgesenkt werden (Num. 4). Diese Regelungen betreffen auch die Plus-, Minus- und Tiefkühlung von kombinierbaren Anlagen (z.B. Heissgasverbunde), für welche eine separate Regelung unter dieser Ziffer entfällt.

• Stationäre Industriekälteanlagen für die Prozesskühlung und alle anderen Kühlanwendun-

gen (Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. c): Der Grenzwert für die Kälteleistung soll von 400 kW auf 200 kW, der Grenzwert für das Treibhauspotenzial des Kältemittels von 2100 bzw. 1500 auf 750 abgesenkt werden.

1 Das Treibhauspotenzial eines Gases gibt an, um wievielmal stärker dieses Gas im Vergleich zu CO über ei- 2 nen bestimmten Zeitraum (im Kontext dieser Regelungen: 100 Jahre) zur Klimaerwärmung beiträgt. 7/15 054.10-00772/00002/00018/R114-1275