Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 15 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht
ChemRRV
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Kältemittel (Anhang 2.10)
Mit den vorgesehenen Änderungen der Vorschriften über in der Luft stabile Kältemittel in Anhang 2.10 der ChemRRV werden eine teilweise Angleichung an das EU-Recht sowie Anpassungen an den Stand der Technik vorgenommen. Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Das Inverkehrbringen von Geräten und Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln wird
weiter eingeschränkt;
• Für Anlagen mit einer Füllmenge von 500 Tonnen CO2-Äquivalenten wird die Anforderung
eines Leckage-Erkennungssystems etabliert;
• Das Nachfüllen von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln, welche ein Treibhauspo-
tenzial von 2500 oder mehr aufweisen, wird weiter eingeschränkt;
• Kältemittel, welche einem Gerät oder einer Anlage entnommen werden und nicht mehr
nachgefüllt werden dürfen, werden unmittelbar dem Abfallrecht unterstellt.
2.2 Batterien (Anhang 2.15)
Anhang 2.15 «Batterien» der ChemRRV soll der aktuell gängigen Praxis im Umgang mit der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) angepasst werden. Mit der vorgeschlagenen Präzisierung sollen die Unternehmen mehr Rechtssicherheit erhalten und eine einheitliche Umsetzung der Regelungen gewährleistet werden. Es sind folgende Anpassungen in der ChemRRV vorgesehen:
• Es wird präzisiert, dass die für die Entsorgung von mechanisch erheblich beschädigten
Industriebatterien anfallenden Mehrkosten nicht unter die unentgeltliche Rücknahmepflicht der Händlerinnen fallen. Diese von der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Batterien nicht abgedeckten Mehrkosten dürfen die Rücknahmepflichtigen den Verbraucherinnen und Verbrauchern in Rechnung stellen.
• In der ChemRRV wird eine Frist eingeführt, bis wann die Gebührenpflichtigen ein Gesuch
um Gebührenbefreiung für das Folgejahr einreichen können. Damit soll Rechtssicherheit geschaffen werden.
• Die Meldung der in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Batterien müssen nach den
Vorgaben der vom Bund für Sammlung, Transport und Verwertung beauftragten Organisation gemacht werden. Auf die systematische Meldung der Schadstoffe von Batterien kann künftig verzichtet werden.
• Der Zeitpunkt für die Meldung der Anzahl in Verkehr gebrachter Batterien soll auf die
Eingabe für die Mehrwertsteuer abgestimmt werden.
• Falls Batterien exportiert werden, wird die vorgezogene Entsorgungsgebühr abzüglich be-
reits entstandener Kosten auf Gesuch hin zurückerstattet.
5/15 054.10-00772/00002/00018/R114-1275