Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 15 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht

ChemRRV

Ziffer 6.6bisRückerstattung der Gebühr [neue Ziffer]

Aktuell fehlt in der ChemRRV eine Regelung, was beim Export von Batterien mit der darauf erhobenen vorgezogenen Entsorgungsgebühr geschieht. Mangels konkreter Rechtsgrundlage gibt es derzeit keine ausdrückliche Verpflichtung zur Rückerstattung der Gebühr. Die vorgezogene Entsorgungsgebühr dürfte aber schon heute rückerstattet werden, da mit dem Export der eigentliche Anlass für die Gebührenerhebung wegfällt (keine entschädigungsberechtigte Entsorgung in der Schweiz).

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Ziffer 6.6biseine ausdrückliche Bestimmung eingeführt, die vorsieht, dass beim Export von Batterien auf Gesuch hin die vorgezogene Entsorgungsgebühr zurückerstattet wird. Die Organisation kann dabei bereits entstandene Kosten, wie z.B. für Sammlung und Transport, abziehen. Um den administrativen Aufwand für die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs durch die vom Bund beauftragte Organisation zu entgelten, wird bei Gesuchstellung eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird in der Chemikaliengebührenverordnung (SR 813.153.1) festgehalten (siehe Kapitel 5).

Ziffer 6.9 Absatz 1

Mit der in der ChemRRV neu geregelten Rückerstattung der Gebühr in Ziffer 6.6bisist Ziffer 6.9 Absatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass die Organisation die entsprechenden Gesuche um Rückerstattung der Gebühr durch Verfügung entscheidet.

11/15 054.10-00772/00002/00018/R114-1275