Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 15 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht
ChemRRV
Wasserflutung oder aus ähnlichen Gründen mechanisch erheblich beschädigt werden. Ein erheblicher, mechanisch verursachter Schaden liegt beispielsweise vor, wenn das Gehäuse der Batterie gebrochen oder gerissen ist oder wenn die Batterie sichtbar verformt ist. Da erheblich beschädigte Industriebatterien leicht in Brand geraten können, müssen sie unter Einhaltung spezieller Sicherheitsanforderungen transportiert und gelagert werden. Die dadurch nachweislich anfallenden Mehrkosten, die nicht von der Entschädigung durch die vorgezogene Entsorgungsgebühr gedeckt sind, dürfen die Händlerinnen den Verbraucherinnen in Rechnung stellen. Sie müssen die zusätzlichen Arbeits- und Behandlungsschritte, die zu Mehrkosten bei der Entsorgung geführt haben, in der Abrechnung für die Verbraucherinnen nachvollziehbar auflisten. Dies gilt auch für die nach Anhang 2.15 Ziffer 6.1 Absatz 3 ChemRRV gebührenbefreiten Industriebatterien. Die Rücknahmepflicht gemäss Ziffer 5.2 Absatz 2 ChemRRV bleibt in jedem Fall bestehen.
Nicht unter die unentgeltliche Rücknahmepflicht fallen Fahrzeug- und Industriebatterien, die bereits zerlegt worden sind. Wer Fahrzeug- und Industriebatterien zerlegt und Teile davon aufbereitet, ist dazu verpflichtet, die restlichen Teile der Batterie auf eigene Kosten umweltgerecht und nach dem Stand der Technik zu entsorgen.
Ziffer 6.1 Absatz 3 Buchstabe c [neuer Buchstabe]
Falls sich Herstellerinnen von Fahrzeug- oder Industriebatterien sowie von Fahrzeugen und Geräten, welche Fahrzeug- oder Industriebatterien enthalten, von der Gebührenpflicht befreien lassen wollen, müssen sie bei der vom Bund beauftragen Organisation ein vollständiges Gesuch einreichen. Die vom Bund beauftragte Organisation publiziert auf ihrer Webseite rechtzeitig Merkblätter zu den für ein vollständiges Gesuch notwendigen Angaben. Aktuell fehlt in der Verordnung eine Frist, bis wann ein Gesuch für eine Befreiung für das Folgejahr spätestens eingereicht werden kann.
Mit dem Ziel, die Planungssicherheit für die private Organisation sowie für die Gesuchstellenden zu gewährleisten, soll neu eine Frist für die Einreichung von Gesuchen eingeführt werden. Hierfür wird Ziffer 6.1 Absatz 3 um einen neuen Buchstaben ergänzt, der festhält, dass das vollständige Gesuch für eine Befreiung für das Folgejahr bis spätestens zum 31. Juli eingereicht werden muss. Später eingereichte oder unvollständige Gesuche werden für das Folgejahr nicht mehr berücksichtigt.
Ziffer 6.3 Absätze 1 und 2
Absatz 1: Gemäss geltender Verordnung müssen Gebührenpflichtige der privaten Organisation jährlich u.a. den Schadstoffgehalt der in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Batterien melden. Im Vergleich zu früher, enthalten Batterien heute aber kaum noch kritische Schadstoffe. Daher fordert die beauftragte Organisation in der Praxis nur noch im Zweifelsfall Angaben zum Schadstoffgehalt von Batterien. Das Recht soll der Praxis angepasst werden. Schadstoffgehalte müssen künftig nicht mehr systematisch gemeldet werden. Falls die Schadstoffe in Batterien wieder zunehmen oder ein Umweltproblem darstellen sollten, kann die private Organisation die Vorgaben zur Meldung dahingehend anpassen, dass die Schadstoffgehalte wieder gemeldet werden müssen.
Absatz 2: Analog zur Regelung bei den gebührenbelasteten Batterien, sollen auch Herstellerinnen, die von der Gebührenpflicht befreit sind, der privaten Organisation die Angaben zum Schadstoffgehalt von Batterien nicht mehr systematisch melden müssen.
Der Zeitpunkt für die Meldung der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Batterien muss gemäss der bisher geltenden Verordnung bis zum 31. März erfolgen. Dieser Termin ist aber nicht mit der Eingabe für die Mehrwertsteuer abgestimmt. Deshalb erfolgt in der Praxis die Meldung der Anzahl in Verkehr gebrachten Batterien zweimal jährlich per 15. Januar und 15. Juli. Die ChemRRV soll dementsprechend präzisiert und dem Vorgehen in der Praxis angepasst werden.
10/15 054.10-00772/00002/00018/R114-1275