Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
Die vorliegende Verordnungsänderung regelt die Voraussetzungen für die Moderation der Kommentare der Nutzerinnen und Nutzerinnen, die unter Umständen zu einer Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit führen kann, und stellt somit eine gesetzliche Grundlage im materiellen Sinn für solche Einschränkungen dar. Sie ist damit mit Artikel 36 BV vereinbar.
Die Artikel 10 ff. RVOG sehen vor, dass der Bundesrat verpflichtet ist, die Kantone und die Öffentlichkeit zu informieren. Artikel 11 RVOG über die Kommunikation mit der Öffentlichkeit sieht namentlich vor, dass der Bundesrat die Beziehungen zur Öffentlichkeit pflegt und sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen informiert. Die Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Moderation durch die Verwaltungseinheiten auf ihren Profilen in den sozialen Medien stützt sich daher auf Artikel 182 BV in Verbindung mit Artikel 11 RVOG ab.