Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten
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1.4 Bisherige Praxis
Viele Departemente und Ämter sind in den sozialen Medien vertreten und haben eigene Profile. Zu einigen dieser Profile existieren öffentlich zugängliche Netiquetten, die über den Umgang mit Kommentaren informieren. Einige Stellen haben Regeln in internen Dokumenten festgehalten. Diese Regeln variieren teilweise stark. Der Umgang mit Hassaufrufen, Beschimpfungen, Werbung und Beiträgen ist sehr unterschiedlich.
1.5 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die Regelung, wie die Behörden die Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern auf ihren Profilen in den sozialen Medien moderieren, bringt unter Umständen eine Beschränkung der Medien- und Informationsfreiheit nach Artikel 16 BV mit sich. Es soll daher eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.
Die Verankerung in einem Gesetz ist nicht notwendig, da es sich bei der Moderation der Profile der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nicht um schwerwiegende Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit handelt. So ist es etwa möglich, eine Meinung mit mehreren (auch anonymen) Profilen anzubringen. Zudem kann man auf andere Bereiche auf der jeweiligen Plattform oder auf andere Plattformen ausweichen.
Geprüft wurde auch, ob eine Regelung in Richtlinien oder Weisungen des Bundesrates oder der BK erfolgen könnte. Richtlinien und Weisungen sind so genannte Verwaltungsverordnungen, die lediglich behördenverbindlich sind und keine Rechte und Pflichten für Einzelne beinhalten. Sie erfüllen daher die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage, die unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen der Meinungsfreiheit vorsehen kann, nicht.
Die rechtliche Grundlage soll daher durch den Bundesrat mit Ausführungsbestimmungen zu materiellen Regelungen in den Artikel 10, 11, 34 und 40 RVOG geschaffen werden. Als Regelungsort bietet sich die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) an.
1.6 Ziele der Regelung auf Verordnungsstufe
• Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Praxis der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung bei der Moderation auf ihren Profilen in den sozialen Medien;
• Schaffung einer rechtlichen Grundlage, da die Moderation durch die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung auf den sozialen Profilen die Meinungsäusserungs- und die Informationsfreiheit nach Artikel 16 BV einschränken kann;
• Möglichst kleiner Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit;
• effiziente und wirtschaftliche Moderation;
• Nutzung der sozialen Medien durch die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung in den drei Amtssprachen.