Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten
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schränkungen der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit nach Artikel 16 BV durch Massnahmen geschaffen.
Dabei gilt, dass die Massnahmen verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sein müssen. Zudem ist der Kerngehalt der Meinungsfreiheit nach Artikel 16 Absatz 1 BV zu beachten. Dazu gehört die Vorzensur im Sinne einer vorgängigen und systematischen Inhaltskontrolle beabsichtigter Meinungsäusserungen, welche verboten ist. Das bedeutet, dass die Beiträge der Nutzerinnen und Nutzer nicht vorgängig und systematisch durch die Betreiberin geprüft und gelöscht werden dürfen.
Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 9 Ziff. 2 EMRK) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49, 69; E. 9.1). Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann.
Die Anforderungen an das öffentliche Interesse sind wegen der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit für den demokratischen und gesellschaftlichen Meinungsbildungsprozess im Bereich des politischen Diskurses sehr hoch. Dem öffentlichen Interesse an einer Beschränkung der Meinungsfreiheit steht das öffentliche Interesse an einer freien Meinungsbildung gegenüber. Ein öffentliches Interesse für Massnahmen ist daher nicht leichthin anzunehmen Als öffentliches Interesse kommen namentlich die Ermöglichung einer sachlichen, öffentlichen Diskussion sowie die Abwehr einer Gefährdung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit und der Ruhe und Ordnung in Betracht.
In Absatz 1 werden unter den Buchstaben a und b abschliessend Beiträge aufgeführt, die die Verwaltungseinheiten auf ihren Profilen unterdrücken können. Liegt ein solcher Beitrag vor, so kann die Verwaltungseinheit ihn für die Betrachter des Profils unterdrücken. Die Unterdrückung eines Beitrags ist in geeigneter Form zu dokumentieren, damit die Nutzerin oder der Nutzer gegebenenfalls eine Verfügung nach Artikel 25a VwVG verlangen kann (vgl. oben die Erläuterungen zu Art. 23b Abs. 2) In besonderen Fällen stehen zudem die Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung. Auch wenn es sich um eine "Kann"-Bestimmung handelt, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungseinheit je nach Tatbestand nach pflichtgemässem Ermessen kaum einen Spielraum hat, auf die Unterdrückung eines Kommentars zu verzichten, auch mit Blick auf das Strafrecht (z.B. bei einem Aufruf zu einem Genozid). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Bundesangestellte nach Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) einer Anzeigepflicht unterliegen.
Buchstabe a: Bei den Beiträgen nach den Buchstabe a Ziffern 1 - 6 wird verlangt, dass es konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der entsprechenden Tatbestände gibt.
Ziffer 1: Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern, die zur Begehung von Vergehen und Verbrechen aufrufen, sind nach Ziffer 1 unzulässig. Unter Vergehen sind Taten nach Artikel 10 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu verstehen. Es handelt sich um Taten, die das StGB mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht (Beispiele: Einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB, Sachbeschädigung nach Art. 144). Verbrechen nach Artikel 10 Absatz 2 StGB sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Beispiele: Mord nach Art. 112 StGB, schwere Körper-