Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten
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gen der Verwaltungseinheiten und den übrigen Beiträgen der Nutzerinnen und Nutzer stehen. Es werden zum einen identische oder fast identische Beiträge erfasst, die von verschiedenen Nutzerinnen oder Nutzern stammen. Zum andern werden auch wiederholte offensichtlich sachfremde Kommentare erfasst, die von der gleichen Nutzerin oder vom gleichen Nutzer stammen. Die Verwaltungseinheit kann diese Kommentare allesamt unterdrücken.
Absatz 1 ist (wie auch die Absätze 2 und 3; vgl. unten) eine Kann-Bestimmung. Das heisst, dass die Verwaltungseinheiten Kommentare nach dem Katalog von Absatz 1 unterdrücken können. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Je nach Schwere des Falles ist jedoch den Verwaltungseinheiten zu empfehlen, so rasch als möglich zu reagieren.
Absatz 2: In den sozialen Medien kommt es vor, dass Ereignisse oder auch bestimmte Beiträge von Nutzerinnen oder Nutzern oder von Verwaltungseinheiten viele Reaktionen auslösen. Das können beispielsweise sogenannte «Shitstorms» sein, aber auch organisierte Kampagnen. Zur Bewältigung von ausserordentlich vielen Kommentaren dürfen die Verwaltungseinheiten, wenn ein Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt ist, nach Absatz 2 für eine bestimmte Zeitdauer einen Filter zur automatisierten Unterdrückung von Beiträgen einsetzen. Unter Filter werden «Wenn-Dann Entscheidungen» verstanden und keine automatisierten Einzelentscheide nach Artikel 21 des totalrevidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (nDSG; AS 2022 491). Die Zeitdauer dürfte in der Regel maximal einige wenige Tage betragen. Beim Entscheid, einen solchen Filter einzusetzen, sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses zu beachten.
In den übrigen Fällen ist der Einsatz von automatisierten Filtern aufgrund des Verbots der Vorzensur im Sinne einer vorgängigen und systematischen Inhaltskontrolle beabsichtigter Meinungsäusserungen, das zum unantastbaren Kerngehalt der Meinungsfreiheit nach Artikel 16 BV gehört, nicht zulässig.
Als Alternative zur automatisierten Filterung kann die zuständige Verwaltungseinheit jederzeit ohne Weiteres eine Kommentarspalte ganz schliessen, denn sie kann betrieben werden, muss aber nicht (Art. 23b Abs. 1).
Absatz 3 sieht vor, dass die Verwaltungseinheiten Nutzerinnen und Nutzer in besonders schweren Fällen sowie bei wiederholten Fällen für eine Dauer von maximal zwei Jahren von der Kommentarfunktion ausschliessen können. Einer Nutzerin oder einem Nutzer wird damit der Zugang auf das Profil der Verwaltungseinheit über ihr oder sein Benutzerkonto verwehrt. Wann ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. In Frage kommen beispielsweise Beiträge, die zum Völkermord aufrufen (Bst. a und b), die gesellschaftliche Gruppen besonders krass herabsetzen (Bst.
c) oder die besonders schwerwiegende illegale pornographische Darstellungen wie Kinderpornografie enthalten (Bst. c). Auch Blockierungen von Nutzerinnen und Nutzern wegen der wiederholten Abgabe von Beiträgen im Sinne von Absatz 3 sind im Einzelfall zu prüfen. Gibt eine Nutzerin oder ein Nutzer auf einem Profil in einem zeitlichen Abstand von ein paar Wochen einen offensichtlich sachfremden Kommentar ab, dürfte ihre Blockierung nicht verhältnismässig sein. Anders dürfte es zu beurteilen sein, wenn ein Nutzer eine grosse Anzahl von beispielsweise ehrverletzenden Kommentaren in einer Zeitspann von einigen wenigen Tagen abgibt.
Nach Absatz 3 zweiter Satz sind die Nutzerinnen und Nutzer auf Anfrage jeweils durch die Verwaltungseinheit über Grund und Dauer der Blockierung l zu informieren. Die