Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten

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einer Nutzerin oder eines Nutzers temporär gesperrt wird, beispielsweise infolge des Nichteinhaltens der Nutzungsbedingungen des Anbieters.

Buchstaben b und c: Das soziale Medium muss eine Moderationsfunktion vorsehen. Namentlich muss die Betreiberin eines Profils auf ihrem Profil bestimmte Beiträge der Nutzerinnen und Nutzer unterdrücken können.

Absatz 2: Die Verwaltungseinheiten müssen ferner nach Absatz 2 über ihre Profile kontaktiert werden können. Technisch kann diese Kontaktmöglichkeit über einen Messengerdienst im betreffenden sozialen Medium oder aber auch durch die Angabe einer bestimmten Internet- oder E-Mail-Adresse auf dem Profil der Verwaltungseinheit sichergestellt werden. Mit den in den Artikel 23c Absatz 1 - 3 vorgesehenen Massnahmen gegen unzulässige Kommentare wie das Unterdrücken von Beiträgen oder das Blockieren von Personen bei der Kommentarfunktion greifen die Verwaltungseinheiten in die Meinungsäusserungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer ein. Deshalb muss ein Rechtsweg offenstehen, der den Anforderungen von Artikel 29a BV genügt (BGE 2C_1023/2021 vom 29. November 2022, E. 2.1). Den von den Massnahmen betroffenen Nutzerinnen und Nutzern muss es daher zunächst möglich sein, bei der betreffenden Verwaltungseinheit die Gründe für das Ergreifen der Massnahmen zu erfahren oder zu verlangen, dass die Massnahmen rückgängig gemacht werden. Schliesslich müssen die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer bei den Verwaltungseinheiten eine Verfügung nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) verlangen können.

Die Verwaltungseinheiten sind nach Artikel 25a VwVG zum Erlass einer Verfügung über eine Massnahme im Sinne eines Realaktes verpflichtet, wenn die Nutzerin oder der Nutzer durch die Handlung der Verwaltungseinheit ein schutzwürdiges Interesse ausweist und in ihren Rechten und Pflichten berührt ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht darin, einen konkreten Nachteil zu vermeiden, den die Handlung ansonsten mit sich bringen würde. Zudem muss das Interesse aktuell und praktisch sein und die Nutzerin oder der Nutzer muss von der Handlung besonders betroffen sein. Weiter muss die Nutzerin oder Nutzer in ihren oder seinen Rechten berührt sein. Das Berührtsein von Rechten und Pflichten setzt einen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre der betroffenen Person voraus, wobei sich die schützenswerte Rechtsposition unter anderem aus Grundrechten ergeben kann. Schliesslich muss zwischen der Handlung der Verwaltungseinheiten und dem Berührtsein in seinen Rechten und Pflichten eine adäquate Kausalität vorliegen (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Pandora Kunz-Notter in: VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. A. 2019, Art. 23a Rz. 6 ff; René Wiederkehr, Christian Meyer, Anna Böhme in: VwVG Kommentar - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlasse, 2022, Art. 25a Rz. 13 ff.).

Artikel 23c Moderation interaktiver Profile

In Artikel 23c Absatz 1 werden Kategorien von unzulässigen Beiträgen der Nutzerinnen und Nutzer auf den Profilen der Verwaltungseinheiten sowie die Massnahmen, die die Verwaltungseinheiten gegen diese Beiträge ergreifen können, aufgeführt. Absatz 1 regelt die Unterdrückung von Kommentaren, während die Absätze 2 und 3 Massnahmen in besonderen Fällen vorsehen. Damit wird die rechtliche Grundlage für mögliche Ein-