Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten

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verletzung nach Art. 122 StGB, Diebstahl nach Art. 139 StGB, Betrug nach Art. 146 StGB). Die Verwaltungseinheiten sind indessen keine Strafbehörden. Sie nehmen keine Prüfung eines Kommentars nach den Vorgaben des StGB vor. Beim Buchstaben a muss auch nicht der Tatbestand nach Artikel 259 StGB erfüllt sein, welcher die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit mit einer Strafandrohung versieht. Die Verwaltungseinheiten prüfen vielmehr, ob ein Kommentar nach objektiven Massstäben dazu aufruft, Vergehen oder Verbrechen zu begehen. Ist dies der Fall, kann sie den Kommentar unterdrücken. Dabei hat die Verwaltungseinheit insbesondere zu beachten, dass das Unterdrücken im konkreten Einzelfall den Erfordernissen der Verhältnismässigkeit genügt.

Ziffer 2: Unzulässig sind nach Ziffer 2 Beiträge, die zu Hass und Gewalt aufrufen. Der Aufruf zur Gewalt nach Ziffer 2 orientiert sich an Artikel 259 Absatz 2 StGB betreffend Aufforderung zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen, ist aber in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfasst die Aufforderung zu jeglicher Form von Gewalt gegen Menschen oder Sachen. Der Aufruf zu Hass orientiert sich sodann an Artikel 261bisStGB. Aufrufe zu Hass und Diskriminierung einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung sind demnach nicht zulässig. Wie bei Ziffer 1 ist auch bei Ziffer 2 zu beachten, dass die Verwaltungseinheiten keine Strafbehörden sind, die eine Prüfung des Tatbestands nach den Vorgaben des StGB vornehmen. Sie können einen Kommentar unterdrücken, wenn er nach objektiven Massstäben zur Gewalt oder zu Hass aufruft und das Unterdrücken verhältnismässig ist.

Ziffer 3: Nicht zulässig sind nach Ziffer 3 namentlich ehrverletzende Beiträge. Der Begriff «ehrverletzend» orientiert sich an den Ehrverletzungsdelikten nach den Artikeln 173–177 StGB (Üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung). Die Ehrverletzung muss zudem offensichtlich sein. Weiter fallen unter Ziffer 3 Kommentare, die Drohungen gegen einzelne oder gegen mehrere Personen aussprechen. Die Drohung orientiert sich dabei an den Artikeln 180 StGB (Drohung) und 258 StGB (Schreckung der Bevölkerung).

Ebenfalls nicht zulässig sind nach Ziffer 3 diskriminierende Beiträge analog zu den Absätzen 2 bis 5 von Artikel 261bisStGB. Gemeinsam ist diesen Beiträgen, dass Personen oder Personengruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung herabgesetzt oder diskriminiert werden. Darunter fallen auch Kommentare, die aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnen, gröblich verharmlosen oder zu rechtfertigen suchen. Die diskriminierenden Beiträge müssen jedoch nicht die Voraussetzungen nach Artikel 261bisStGB erfüllen. Es ist auch denkbar, dass Beiträge anderweitig diskriminierend sind. Pornografische Beiträge in Text, Ton und Bild sind ferner ebenfalls unzulässig. Unter Pornographie sind nicht nur die Tatbestände nach Artikel 197 StGB zu verstehen. Vielmehr werden von Ziffer 3 die illegale wie auch die legale Pornographie erfasst. Um eine Abgrenzung von beispielweise künstlerischen Darstellungen vornehmen zu können, muss es klare Anhaltspunkte für den pornografischen Charakter eines Beitrags geben.

Schliesslich sind nach Ziffer 3 Beiträge von Nutzerinnen oder Nutzern in Text, Ton und Bild, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere verherrlichen oder verharmlosen, nicht zulässig. Als Referenz gilt Artikel 135 StGB.

Den Kommentaren, die unter Ziffer 3 fallen, ist gemeinsam, dass die Verwaltungseinheiten sich bei der Prüfung der Unzulässigkeit an Straftatbeständen des StGB orientieren. Die verwendeten Begriffe sind jedoch nicht vollumfänglich deckungsgleich mit