Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
1.3 Meinungs- und Informationsfreiheit und deren Einschränkung
Im Zusammenhang mit der Moderation von Kommentaren zu Beiträgen der Behörden in den sozialen Medien steht vorliegend die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Artikel 16 BV im Vordergrund.
Die Meinungsfreiheit ist das Recht jeder Person, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Der Begriff der Meinung ist weit zu verstehen. Das Bundesgericht versteht darunter «die Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbar und mitteilbar gemachte Überzeugungen in der Art von Stellungnahmen, Wertungen, Anschauungen, Auffassungen und dergleichen» (BGE 117 Ia 472 E. 3c, 478). Neben rational sowie intuitiv erfassbaren Mitteilungen schützt die Meinungsfreiheit auch den Ausdruck von Gefühlen (BGE 127 I 164 E. 3b, 164). Der Begriff Meinung bezieht sich auch auf Tatsachendarstellungen sowie die Wiedergabe anderer Ansichten (BGE 113 Ia 319 E. 5a). Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur Meinungen und Informationen, die den staatlichen Behörden genehm sind und als harmlos eingestuft werden, sondern gerade auch Minderheitsmeinungen sowie kritische, provozierende, schockierende oder beunruhigende Äusserungen (BGE 138 I 274 E. 2.2.1). Geschützt sind ferner nicht nur die Inhalte, sondern auch alle verbalen und nonverbalen Formen und Mittel der Kommunikation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden sodann Äusserungen kommerzieller Natur nicht von der Meinungsfreiheit, sondern von der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV abgedeckt – dies im Unterschied zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), die keine Wirtschaftsfreiheit kennt. Im Ergebnis sind Äusserungen kommerzieller Natur sowohl nach der BV wie auch nach der EMRK grundsätzlich geschützt.
Auch der Begriff Information ist weit zu verstehen. Die Informationsfreiheit schützt das Recht, Nachrichten und Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen aktiv zu beschaffen und sie weiter zu verbreiten.
Die Moderation von Beiträgen der Nutzerinnen und Nutzer in den sozialen Medien durch das Unterdrücken von Kommentaren oder die Blockierung des Zugangs von Nutzerinnen und Nutzern zu den Profilen der Verwaltungseinheiten kann zu einem Grundrechtseingriff führen (BGE 2C_1023/2021 vom 29. November 2022, E 3.1), der eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 36 Absatz 1 BV benötigt. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ansonsten genügt ein Gesetz im materiellen Sinn wie eine Verordnung des Bundesrates. Die gesetzliche Grundlage muss hinreichend bestimmt sein, d.h. so präzis formuliert sein, «dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann» (BGE 117a 472 E. 3e, 480). Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) sein. Schliesslich ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Wegen der besonderen Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft sind die Anforderungen hoch. Bei der Beurteilung von Eingriffen ist stets auch die Möglichkeit einschüchternder, abschreckender Wirkungen zu berücksichtigen (sog. chilling effects).