Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten

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gungen des Betreibers des sozialen Mediums), so dass die Beiträge der Verwaltungseinheiten uneingeschränkt zugänglich sind. Nicht unter Buchstabe a fallen hingegen soziale Medien, die mit geschlossenen Gruppen von Personen funktionieren (z.B. der Dienst Clubhouse, der nur auf Einladung bereits registrierter Nutzender hin genutzt werden kann). Das Gleiche gilt für soziale Medien, bei welchen die Nutzerinnen und Nutzer einen finanziellen Beitrag leisten müssen, der einige Franken im Monat übersteigt und prohibitiv wirkt. Wenn ein soziales Medium unter Buchstabe a fällt, aber auch Funktionen anbietet, die es erlauben, Inhalte, die der Erfüllung des Informationsauftrags dienen, nur einem eingeschränkten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen, so dürfen die Verwaltungseinheiten von diesen Funktionen keinen Gebrauch machen.

Buchstabe b: In der Regel behalten die Autoren zwar ihre Rechte an den Beiträgen, die in den sozialen Medien verbreitet werden. Die Anbieter von Plattformen der sozialen Medien erhalten aber meistens mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch die Verwaltungseinheiten als Nutzer sehr weitgehende Nutzungsrechte an den bereitgestellten Inhalten. Zudem können die Anbieter beispielsweise in den Nutzungsbedingungen vorsehen, dass Beiträge mit automatischen Filtern zensiert werden können. Betrifft die Zensur das Verhältnis zwischen den Verwaltungseinheiten, die an die Einhaltung der Grundrechte gebunden sind, und anderen Nutzerinnen und Nutzern eines sozialen Mediums, in dem auf Profilen der Verwaltungseinheiten Beiträge der Nutzerinnen und Nutzer automatisch gelöscht werden (vgl. Art. 23b), so kann dies zu einer Verletzung von Grundrechten der Nutzerinnen und Nutzern, namentlich der Meinungsäusserungsfreiheit führen. Damit eine Verwaltungseinheit ein öffentliches Profil in einem sozialen Medium betreiben darf, muss es ihr aufgrund der Nutzbedingungsbedingungen sowie technisch möglich sein, jederzeit ihr Benutzerkonto inklusiv die geteilten Inhalte im betreffenden sozialen Medium unzugänglich zu machen. Nur so ist gewährleistet, dass sie in der Lage bleibt zu bestimmen, auf welche Inhalte auf ihrem Profil auf der betreffenden Plattform – insbesondere bei möglichen Grundrechtsverletzungen – zugegriffen werden kann. Somit ermöglicht die Unzugänglichmachung den Rückzug von einer Plattform, deren Nutzungsbedingungen so verändert werden, dass sie gemäss der vorliegenden Regelung nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang genutzt werden darf.

Im Übrigen müssen die Verwaltungseinheiten bei der Bereitstellung von Informationen die allgemeinen Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen nach den Artikeln 10, 11, 34 und 40 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) und Artikel 23 RVOV beachten. Namentlich muss die Information einheitlich, frühzeitig und kontinuierlich erfolgen (Art. 10 RVOG). Im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen müssen die Verwaltungseinheiten überdies die Vorgaben von Artikel 10a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) berücksichtigen. Insbesondere die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit sind zu beachten.

Absatz 2: Personen, die bewusst soziale Medien nicht verwenden – weil sie etwa die Nutzungsbedingungen nicht akzeptieren wollen – sollen nicht benachteiligt werden. Daher wird in Absatz 2 verankert, dass grundsätzlich alle Inhalte, die in den sozialen Medien bereitgestellt werden, auch auf den Webseiten der Verwaltungseinheiten oder anderen von ihnen kontrollierten Kanälen frei zugänglich sein sollen. Das bedeutet indessen nicht, dass die Inhalte identisch ausgestaltet sein müssen. Es ist in diesem Sinne durchaus möglich, dass in den sozialen Medien gewisse Inhalte mit zusätzlichen oder anderen Bildern und / oder Tabellen als auf den anderen Kanälen illustriert werden.