Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten
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denen des StGB. Zudem nehmen die Verwaltungseinheiten keine Prüfung nach den Vorgaben des StGB vor (vgl. auch die Ausführungen zu den Ziffern 1 und 2).
Ziffer 4: In bestimmten Bereichen können falsche Informationen unmittelbar gefährlich sein, wenn sie geglaubt werden. Analog zu Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sind Beiträge unzulässig, die zu einem Verhalten anregen, das die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. Die im RTVG in Bezug auf die Werbung ebenfalls erfassten Gefahren für die Umwelt werden bereits über Artikel 60 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) in Verbindung mit Ziffer 1 abgedeckt, weshalb sie in Ziffer nicht übernommen werden.
Ziffer 5:
Variante 1:
Die Profile in den sozialen Medien dienen der Kommunikation zwischen der Öffentlichkeit und den Behörden. Zudem gilt der Grundsatz der staatlichen Wettbewerbs-neutralität, der aus der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV abgeleitet wird. Kommerzielle Werbung auf den Profilen der Verwaltungseinheiten ist daher nicht zulässig. Unter kommerzieller Werbung werden in Anlehnung an Artikel 2 Buchstabe k des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) Beiträge verstanden, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen zum Zweck haben und von einer Nutzerin oder einem Nutzer zu diesem Zweck auf dem Profil einer Verwaltungseinheit hochgeladen wurden. Politische Beiträge, die auch als Werbung für politische Anliegen verstanden werden können, sind hingegen zulässig.
Variante 2:
Die Profile in den sozialen Medien dienen der Kommunikation zwischen der Öffentlichkeit und den Behörden. Damit dieser Austausch ermöglicht wird, soll Werbung grundsätzlich untersagt sein. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung handelt oder um politische Werbung für eine Partei, für oder gegen eine Abstimmungsvorlage oder für weltanschaulich definierte Gruppierungen (bspw. Religionsgemeinschaften oder Sekten). Unerheblich ist auch, ob der Beitrag der Nutzerin oder des Nutzers die Werbung direkt zeigt oder lediglich darauf verlinkt. Bei Werbung handelt es sich um Inhalte (z.B. wie Videos oder Inserate), die als Werbung daran erkennbar sind, dass für deren Herstellung üblicherweise bezahlt wird. Zulässig sind hingegen individuelle Beiträge, die sich beispielsweise für oder gegen eine Abstimmungsvorlage aussprechen. Ebenfalls zulässig sind Beiträge mit einem Link auf politische Werbeinhalte, wenn dieser Link Teil eines individuellen Kommentars zum Inhalt der Verwaltungseinheit darstellt, zu dem der Beitrag abgegeben wurde.
Ziffer 6: Beiträge, die maschinell von Computerprogrammen (Bots) generiert werden, sind meist sachfremd und können durch ihre Menge andere Beiträge verdrängen und somit den Austausch der Meinungen im Sinne von Artikel 11 RVOG verhindern.
Buchstabe b: Mit Buchstabe b wird ein Teil der Spam-Beiträge abgedeckt. Nicht zulässig sind wiederholte Kommentare, die offensichtlich in keinem oder nur in einem marginalen Zusammenhang mit den auf dem betreffenden Profil veröffentlichten Beiträ-