Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Die rechtliche Grundlage für die Moderation der Beiträge der Nutzerinnen und Nutzer durch die zuständigen Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.10) und Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) in Verbindung mit Anhang 1 der RVOV in ihren Profilen in den sozialen Medien soll in den Artikeln 23a ff. im vierten Abschnitt "Information und Kommunikation" der RVOV geschaffen werden.
Der Regelungsentwurf sieht Vorgaben für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung vor, wann ein Auftritt in sozialen Medien mit Nutzung bzw. Zurverfügungstellung der Kommentarfunktion zulässig ist. In einer weiteren Bestimmung werden unzulässige Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern und der Umgang der Verwaltungseinheiten mit diesen Kommentaren geregelt.
2.2 Umsetzungsfragen
Die BK wird für die Umsetzung der Verordnungsbestimmungen ein Merkblatt zur Moderation der Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern erlassen. Parallel dazu wird eine Netiquette erstellt, die auf den Profilen der Verwaltungseinheiten aufgeführt werden soll. In dieser Netiquette, die lediglich deklaratorischen Charakter hat, sollen die Verordnungsbestimmungen in einer für die Nutzerinnen und Nutzer verständlichen Form erläutert werden.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 23a Nutzung sozialer Medien
Absatz 1: Die Anbieter von Plattformen der sozialen Medien setzen für deren Nutzung die Annahme von Nutzungsbedingungen voraus, die den Anbietern weitgehende Rechte bei der Löschung von Beiträgen und der Sperrung von Benutzerkonten sowie weitgehende Nutzungsrechte an den auf den Plattformen von den Nutzerinnen und Nutzern aufgeschalteten Beiträgen einräumen. Zudem können die Anbieter die Nutzungsbedingungen in der Regel nach Belieben ändern. Die Freiheit der Anbieter, ihre Nutzungsbedingungen festzulegen und zu ändern, kann mit der vorliegenden Verordnung nicht eingeschränkt werden. Die Verordnung definiert aber Voraussetzungen, die durch die Nutzungsbedingungen und ihre konkrete Handhabung erfüllt werden müssen, damit die Verwaltungseinheiten die betreffende Plattform beziehungsweise bestimmte Funktionen der Plattform nutzen dürfen. Damit Verwaltungseinheiten in einem sozialen Medium, das der Kommunikation mit der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 11 RVOG dient, Profile betreiben dürfen, in denen sie sich präsentieren und Inhalte veröffentlichen können, müssen daher nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Buchstabe a: Sie dürfen ein solches Profil nur betreiben, wenn alle in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen ihre Inhalte abrufen können. Diese Personen müssen ein Benutzerkonto eröffnen können oder anderweitig Zugang zum betreffenden sozialen Medium haben (beispielsweise durch die Annahme der Nutzungsbedin-