Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/46: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung) · 15 Seiten

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Da die Webseiten und allfällige andere Kanäle unter der Kontrolle der Verwaltungseinheiten stehen, müssen die Aufzeichnung und die Nutzung von Nutzerdaten die diesbezüglichen Vorschriften des RVOG und der entsprechenden Verordnung einhalten, und die Verwaltungseinheiten müssen die Einhaltung dieser Bestimmungen auch tatsächlich sicherstellen können (Art. 57i–57q RVOG; Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, SR 172.010.442). Ein Anlegen und Auswerten eigentlicher Nutzerprofile, wie es auf Social-Media-Plattformen geschieht, ist zu den Zwecken nach Artikel 57l–57o RVOG nicht erforderlich und damit nicht zulässig. Hingegen kann insbesondere zu Sicherheitszwecken ein relativ enges Set von Daten der Nutzerinnen und Nutzer von Internetseiten protokolliert werden.

Absatz 3: Ein soziales Medium im Sinne der vorliegenden Verordnung stellt eine elektronische Plattform dar, auf die Inhalte zur Information, Unterhaltung oder Bildung durch die Verwaltungseinheiten sowie Nutzerinnen und Nutzer hochgeladen werden können (vgl. Abs. 3). Für den auf der elektronischen Plattform verfügbaren Inhalt zeigen sich damit in erster Linie die Verwaltungseinheiten und die Nutzerinnen und Nutzer selbst verantwortlich. Im Unterschied zu den Massenmedien sind sowohl die Verwaltungseinheiten wie auch die Nutzerinnen und Nutzer nicht nur Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen, sondern können auch selber Beiträge produzieren, die sich an andere Nutzerinnen und Nutzer richten (vgl. Art. 5 Bst. e des Entwurfs des Bundesgesetzes über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele; BBl 2020 8203, 8295). Als bekannteste sozialen Medien können Facebook, Instagram, Twitter und TikTok aber auch LinkedIn genannt werden (Stand März 2023). Nicht als Anbieterinnen von Plattformen der sozialen Medien gelten geschlossene Messengerdienste wie WhatsApp, Threema oder Signal. Ebenfalls nicht als soziale Medien im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten öffentliche oder teilweise öffentliche "collaboration"- Plattformen wie Github, die der Erarbeitung von Software und nicht der Kommunikation mit der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 11 RVOG dienen (vgl. auch Abs. 1).

Art. 23b Betreiben interaktiver Profile

Die Verwaltungseinheiten können Profile mit Interaktionsfunktionen nur betreiben, wenn das betreffende soziale Medium die Voraussetzungen nach Artikel 23b Absatz 1 erfüllt. Andernfalls kann das soziale Medium lediglich zur Bereitstellung von Informationen nach Artikel 23a genutzt werden. Unter Interaktionsfunktionen sind die technischen Instrumente in einem sozialen Medium zu verstehen, die beispielsweise durch Likes und Dislikes sowie durch Kommentare und Antworten auf Kommentare das aufeinander bezogene Handeln zweier oder mehrerer Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen.

Absatz 1: Nach Absatz 1 gelten folgende Voraussetzungen für die Nutzung der Interaktionsfunktionen:

Buchstabe a: Alle in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen müssen ein Benutzerkonto eröffnen können oder anderweitig Zugang zum betreffenden sozialen Medium haben, so dass nicht nur die Beiträge der Verwaltungseinheiten uneingeschränkt zugänglich sind (vgl. Art. 23a Abs. 1 Bst. a), sondern diese auch durch die Nutzerinnen und Nutzer kommentiert etc. werden können. Ein soziales Medium kann indessen die Voraussetzung nach Buchstabe a erfüllen, auch wenn im Einzelfall das Benutzerkonto