Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen
Stellungnahmen zu der Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG)
7.1 Bemerkungen zu den Artikeln
7.1.1 1. Abschnitt: Aufklärung und Einwilligung des betroffenen Paares
Art. 2 Aufklärung des betroffenen Paares vor der Einwilligung
Bst. a-c
Swissuniversities und UniBe MedFak bemerken, dass beim Begriff «das Paar» nicht hervorgeht, ob dies zwingend die biologischen Eltern des Embryos betrifft und fragen, wie insbesondere die Rechte am Embryo (Bst. c) im abweichenden Fall geregelt werden sollen.»
Abs. 4
Biorespect wehrt sich gegen die Aufhebung von Abs.4 und plädiert dringend dafür, ihn beizubehalten.
Art. 3 Einwilligung
Abs.1
MERH-UZH hat redaktionelle Anmerkungen.
Abs. 2
Die Kantone BS, LU, UR, VS, ZH und die GDK verlangen eine konkrete Angabe zur minimalen Bedenkfrist, damit die Vorgabe umsetzbar und überprüfbar wird.
7.1.2 2. Abschnitt: Bewilligungsverfahren für die Gewinnung embryonaler Stammzellen (neu)
Art. 5 Gesuch
MERH-UZH schlägt folgende Formulierung vor: «Für die Bewilligung zur Stammzellengewinnung im Hinblick auf die Durchführung eines Forschungsprojekts i.S.v. Art. 7 StFG sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen».
Bst. a
Swissuniversities und UniBe MedFak verlangen, dass der Nachweis über die Eignung der Laboreinrichtungen mit einem Nachweis über die Eignung der durchführenden Personen des Forschungsprojektes (inkl. Laborpersonal) ergänzt wird.
Abs. 1
Swissuniversities bemerkt, dass dieser Artikel zurzeit relevant ist, er aber kurz- und mittelfristig dazu führen könnte, dass viele potenzielle Prüfer von der Durchführung klinischer Forschung ausgeschlossen werden.
Art. 7 Frist
Abs. 2
MERH-UHZ verlangt, den Beginn der Frist zu konkretisieren.