Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen
KEK-ZH und Swissethics begrüssen, dass die Ethikkommissionen bei Weiterverwendungsprojekten die wissenschaftliche Qualität der Projekte beurteilen sollen. Auch der Kanton GE begrüsst, dass die Überprüfung der wissenschaftlichen Qualität von Weiterverwendungsprojekten den Ethikkommissionen anvertraut wird und merkt an, dass in der Genehmigungspraxis regelmässig Änderungen an Forschungsfragen vorgenommen werden, die ursprünglich nicht genehmigungspflichtig waren, da dafür keine Melde- oder Genehmigungspflicht besteht. Um in Zukunft insbesondere bei Zweifeln an der wissenschaftlichen Qualität laufender Projekte eingreifen zu können, muss eine Ergänzung der bestehenden Regelung in Betracht gezogen werden. EKOS, KEK-ZH und Swissethics betonen, dass dies aufgrund fehlender Bewilligungspflicht geschehen kann, während GE darauf hinweist, dass dies im Einklang mit Artikel 51 des HFG geschehen sollte.
Art. 36 Meldepflichten
SCTO verlangt, dass die Meldefristen mit denjenigen in anderen Verordnungen harmonisiert werden. CHUV-SMIA kritisiert, dass der Unterschied zwischen «fin» et «arrêt» nicht offensichtlich sei und schlägt vor, im französischen Text «arrêt prématuré» und «fin normale» zu verwenden. EKOS, Fabrysuisse, Galaktosämie Schweiz, HOPOS, Swiss HePa_BC, Swiss HePa_UF, Swissethics und die Privatpersonengruppe 1 schlagen vor, dass das Ende des Forschungsprojekts mit dem Abschluss aller projektbezogenen Aktivitäten definiert wird, d.h. mit dem Ende der Datenerfassung und der Datenanalyse.
Art. 40 Meldungen
EKOS, Fabrysuisse, Galaktosämie Schweiz, HOPOS, Swiss HePa_BC, Swiss HePa_UF, Swissethics und die Privatpersonengruppe 1 schlagen vor, dass das Ende des Forschungsprojekts mit dem Abschluss aller projektbezogenen Aktivitäten definiert wird, d.h. mit dem Ende der Datenerfassung und der Datenanalyse. SCTO verlangt, dass die Meldefristen mit denjenigen anderen Verordnungen harmonisiert werden. CHUV-SMIA kritisiert, dass der Unterschied zwischen «fin» et «arrêt» nicht offensichtlich ist und schlägt vor, im französischen Text «arrêt prématuré» und «fin normale» zu verwenden.
5.1.4 4. Kapitel: Forschung an verstorbenen Menschen
Art. 43 Meldungen
Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
SCTO verlangt, dass die Meldefristen mit denjenigen in anderen Verordnungen harmonisiert werden. CHUV-SMIA kritisiert, dass der Unterschied zwischen «fin» et «arrêt» nicht offensichtlich ist und schlägt vor, im französischen Text «arrêt prématuré» und «fin normale» zu verwenden.
5.1.5 5.Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten
Art. 45 Prüfbereiche
Einleitungssatz und Bst. c
MERH-UZH hat redaktionelle Anmerkungen.
5.1.6 Schlussbestimmungen
Anhang 2
Iph und scin fordern, dass die Zusammenfassung des Prüfplanes auch auf Englisch eingereicht werden kann, damit administrative Hürden bei der Einbindung der Schweiz in globale Studien vermieden werden. MERH-UZH macht redaktionelle Anmerkungen. CHUV schreibt, dass der französische Begriff «données» mit «informations» zu ersetzen sei, um eine Verwechslung mit den im Projekt erhobenen Daten zu vermeiden.