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Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 11 Seiten
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Medizin und Menschenwürde «%ASFF_YYYY_ID»
c. Überschussinformationen, die nicht den Vorgaben von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 GUMG4 entsprechen;
d. Ergebnisse, die Auskunft über ein Verwandtschaftsverhältnis geben.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 3
3 Die Sicherstellung muss Schäden umfassen, die bis zu 20 Jahre nach Beendigung des Forschungsprojekts eintreten.
Gliederungstitel vor Art. 13a
1a. Abschnitt: Umgang mit genetischen Daten bei Versicherungsverhältnissen
Art. 13a
Für den Umgang mit im Rahmen von Forschungsprojekten erhobenen genetischen Daten in Versicherungsverhältnissen gelten die Artikel 42–44 GUMG5.
Art. 15 Bst. c Ziff. 6 und Bst. f
Die zuständige Ethikkommission überprüft:
c. das Forschungsprojekt in Bezug auf:
6. den vorgesehenen Ablauf zur Aufklärung und zur Einholung der Einwilligung, einschliesslich der Angemessenheit der Bedenkfrist, sowie gegebenenfalls die Einhaltung der Anforderungen an die Einwilligung in elektronischer Form (Art. 8b Abs. 3 Bst. a–c),
f. bei Begleituntersuchungen mit Strahlungsquellen zusätzlich die Einhaltung der Strahlenschutzgesetzgebung sowie die Dosisabschätzung, sofern keine Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss Artikel 19 Absatz 2 vorliegt;
Art. 18 Abs. 3 Bst. b
3 Als wesentliche Änderungen gelten:
b. Änderungen des Forschungsplans, welche die Zielsetzung beziehungsweise die zentrale Fragestellung des Forschungsprojekts betreffen;