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Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 11 Seiten

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Humanforschungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 29 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 sowie 3

1 Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich aufgeklärt werden über:

e. die gegebenenfalls beabsichtigte Weiterverwendung von genetischen Personendaten oder biologischem Material, die bei weiteren Konsultationen anfallen (Art. 32a Abs. 2).

2 Die Form der Einwilligung richtet sich nach Artikel 8b Absätze 1, 2 Buchstabe a und 3 Buchstaben a–c; einschlägige Leitlinien zu ihrer technischen und inhaltlichen Umsetzung sind beizuziehen.

3 Artikel 9 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 31 Abs. 1 Bst. f, Abs. 2 und 3

1 Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich aufgeklärt werden über:

f. die gegebenenfalls beabsichtigte Weiterverwendung von nichtgenetischen gesundheitsbezogenen Personendaten, die bei weiteren Konsultationen anfallen (Art. 32a Abs. 2).

2 Die Form der Einwilligung richtet sich nach Artikel 8b Absätze 1, 2 Buchstabe a und 3 Buchstaben a–c; einschlägige Leitlinien zu ihrer technischen und inhaltlichen Umsetzung sind beizuziehen.

3 Artikel 9 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 32a Einwilligung in die Weiterverwendung zu Forschungszwecken

1 Nach Einwilligung der betroffenen Person können genetische Daten und biologisches Material sowie nichtgenetische gesundheitsbezogene Personendaten nach den Artikeln 32 Absatz 2 und 33 Absatz 1 HFG, welche anlässlich einer medizinischen Konsultation oder eines Forschungsprojektes anfallen, zu unbestimmten Forschungszwecken und für eine unbestimmte Zeitdauer weiterverwendet werden.

2 Unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, über ihr Recht auf Widerruf informiert wird, können nach Einwilligung nach Absatz 1 auch gesundheitsbezogene Personendaten oder biologisches Material weiterverwendet werden, die bei weiteren Konsultationen in der gleichen Institution erhoben oder entnommen werden.

3 Die Information der betroffenen Person nach Absatz 2 ist zu dokumentieren.

4 Nach Erreichen der Volljährigkeit ist eine Einwilligung nach den Artikeln 29 beziehungsweise 31 erforderlich.

5 Das jederzeitige Recht auf Widerruf der betroffenen Person bleibt vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 33

Betrifft nur den französischen Text.