Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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behinderte Personen privilegiert verwendet werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen schaffen somit eine beständige Ordnung für einen sicheren Strassenverkehr und die Gleichstellung von allen Verkehrsteilnehmenden. Menschen mit einer Gehbehinderung werden künftig die Möglichkeit haben, mit allen geeigneten Motorfahrrädern die Fussgängerverkehrsflächen zu benutzen.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
5.5.1 Abgas
Mit Ausnahme der zahlenmässig stetig abnehmenden Benzin-Mofas produzieren die Fahrzeuge des Langsamverkehrs bei ihrer Benutzung keine Abgas-Emissionen. Durch die vorgeschlagene Regelung wird die sichere Benutzung und Attraktivität von Fahrzeugen des Langsamverkehrs gefördert. Folglich dürften immer mehr Verkehrsteilnehmer von emissionslastigen Fahrzeugen auf umweltfreundliche Transportmöglichkeiten wie E-Bikes, Cargobikes, Elektroroller und Ähnliche umsteigen. Die vorgeschlagenen Massnahmen könnten somit einen positiven Beitrag zum Abbau der gesamtverkehrlichen CO2-Emissionen leisten.
5.5.2 Lärmemissionen
Durch die vorgeschlagene Priorisierung des Langsamverkehrs und einer möglicherweise vermehrten Benutzung des Langsamverkehrs durch die Verkehrsteilnehmenden würde eine schonende Nutzung der Strasseninfrastruktur gefördert werden. Die allgemeinen Lärmemissionen des Strassenverkehrs könnten folglich marginal reduziert werden.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des von der Bundesverfassung gesteckten Rahmens (Art. 82 BV).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Pflichten der Schweiz vereinbar.
Es werden keine technischen Handelshemmnisse mit unseren wichtigsten Handelspartnern geschaffen. Die Kompatibilität mit dem Recht der EU und den Regelungen der UN ist gewährleistet. Es besteht weder Widerspruch zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU (MRA46) noch zu den fahrzeugtechnischen Regelungen des UN-Übereinkommens vom 20. März 195847.
46 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; SR 0.946.526.81.
47 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden; SR 0.741.411.