Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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Die bisherige Unterkategorie der «motorisierten Rollstühle» wird abgeschafft (siehe Ziff. 4.1, Erläuterungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Für entsprechende Fahrzeuge soll aber aus Gründen der Behindertengleichstellung der Besitzstand gewahrt werden. Sie sollen bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wie bisher nicht der Pflicht zur Typengenehmigung unterstehen. Beim bisherigen Lemma «Rollstühle» wird deshalb der Begriff «Rollstühle» ersetzt durch eine Neuformulierung, die eine Umschreibung der Fahrzeuge beinhaltet, die bisher als motorisierte Rollstühle galten und für die es in der VTS keine explizite Definition mehr gibt. Die gewählte Formulierung umfasst auch altrechtliche motorisierte Rollstühle, die der Halter oder die Halterin nicht in eine der neuen Fahrzeugarten umteilen will. (vgl. Art. 72 Abs. 1 Bst. l E-VZV und Art. 38 Abs. 1 Bst. d E-VVV.)

Anh. 1 Ziff. 2.1

Ziffer 2.1 bestimmt, dass Lichter und Zubehör der Typengenehmigung unterstehen und regelt die Ausnahmen.

Beim unter den Ausnahmen gelisteten letzten Lemma wird «Lichter und Rückstrahler für Elektro-Stehroller und Leicht-Motorfahrräder; für Richtungsblinker gilt Ziffer 2.2» ersetzt durch «Lichter und Rückstrahler für Elektro-Stehroller, Leicht-Motorfahrräder und mehrspurige Motorfahrräder ohne Pedale und elektrischem Antrieb bis höchstens 10 km/h; für Richtungsblinker gilt Ziffer 2.2». Die Aufnahme des Terms «mehrspurige Motorfahrräder ohne Pedale und elektrischem Antrieb bis höchstens 10 km/h» in dieses Lemma bewirkt, dass Lichter und Rückstrahler für entsprechende Fahrzeuge nicht typengenehmigt werden müssen. Die Bestimmung stand bisher im zur Aufhebung vorgesehenen Artikel 181 Absatz 3 VTS und betraf Lichter und Rückstrahler für motorisierte Rollstühle bis 10 km/h. Diese Regelung einer Ausnahme von der Typengenehmigung war in der VTS artfremd und soll in die TGV aufgenommen werden. Da zudem die Unterkategorie der motorisierten Rollstühle in der VTS aufgehoben wird (vergl. Art. 18 Bst. c E-VTS), braucht es bei der Neuformulierung in der TGV für entsprechende Fahrzeuge eine Umschreibung. Die gewählte Formulierung umfasst auch altrechtliche motorisierte Rollstühle, die der Halter oder die Halterin nicht in eine der neuen Fahrzeugarten umteilen will.

4.8 Verordnung vom 16. November 201641 über die Anerkennung von EU-Ge-

nehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3)

Anh. 1

Der Anhang beinhaltet die Entsprechungstabelle zwischen der Fahrzeugeinteilung nach Verordnung (EU) Nr. 168/201342 und nach Schweizer Recht (VTS).

Die Änderung der Fahrzeugkategorisierung der Motorfahrräder in der VTS (vgl. Art. 18 und Art. 14 Bst. b Ziff. 3 E-VTS) erfordert eine Anpassung der Schweizer Fahrzeugkategorien, die zur EU-Fahrzeugklasse der Fahrräder mit Antriebssystem (L1e-A) gehören (letzte Zeile der Entsprechungstabelle).

41 SR 741.414

42 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1694, ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4.