Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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Auf eine Unterscheidung der EU-Klasse L1e-A nach Gewicht (in der linken Tabellenspalte) soll künftig verzichtet werden, da eine solche Unterscheidung im EU-Recht nicht existiert (die zulässigen Gesamtgewichte der Motorfahrräder nach Schweizer Recht gehen aus Artikel 18 E-VTS hervor). In der rechten Tabellenspalte soll der Begriff «Motorfahrrad (Art. 18 Bst. a VTS)» durch «schnelles Motorfahrrad (Art. 18 Bst. a VTS)» und «Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS)» durch «schweres Motorfahrrad (Art. 18 Bst. c VTS)» ersetzt werden.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verkehrsregeln und der Signalisation sollen mit Informationen begleitet werden. Im Übrigen wirken sie sich nicht wesentlich auf den Bund aus.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

5.2.1 Neue Verkehrsregeln und Signalisation

Die Aufhebung der Pflicht für Lenkerinnen und Lenkern von schnellen und schweren Motorfahrrädern, Radwege zu benutzen, dürfte sich in den wenigsten Fällen auf die Strasseninfrastruktur auswirken. Bei den mit der Aufhebung zusammenhängenden Änderungen des Signalisationsrechts ist ebenfalls nicht mit einem bedeutenden Mehraufwand zu rechnen. Bestehende Signalisationen behalten in den meisten Fällen auch unter dem neuen Recht ihre Gültigkeit. Verkehrsanordnungen, die sich künftig einfacher signalisieren lassen (z. B. Fahrverbot für Motorfahrräder, ausgenommen E-Bikes), können die Vollzugsbehörden auch erst dann neu kennzeichnen, wenn sich ein Ersatz der Signale aufdrängt.

Geschützte Radstreifen sind in ihrer Errichtung aufwändiger als klassische Radstreifen, da neben der Kennzeichnung der unterbrochenen oder ununterbrochenen Linie zusätzlich Trennelemente installiert werden müssen. Im Vergleich zu Radwegen sind sie jedoch deutlich einfacher und mit viel weniger Aufwand umsetzbar. Indem sich der geschützte Radstreifen auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn des motorisierten Verkehrs befindet, bleibt die Oberfläche der Fahrspur unverändert. Die Kosten der Trenn elemente sind abhängig von ihrer Beschaffenheit, Anzahl und der Länge des geschützten Radstreifenabschnitts. Zudem ergibt sich aus der Neuerung keine Pflicht für die Kantone und Gemeinden, geschützte Radstreifen zu errichten.

5.2.2 Verkehrsentlastung

Städte, Agglomeration und andere besonders neuralgische Orte könnten von einer effizienteren Verkehrsabwicklung und Entlastung der Verkehrsflächen profitieren. Durch eine Förderung der umweltschonenden Citylogistik (insbesondere Cargobikes), unter anderem durch Erhöhung des zulässigen Höchstgewichts, kann die Beförderung von Gütern selbst bei begrenztem Verkehrsraum ohne Störung der Effizienz des Verkehrsflusses gesteigert werden.