Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

gen erbringt, kann auch die Zahl der angebotenen Zimmer respektive Betten herangezogen werden. Die Zahl sollte in der Regel mindestens 15 Zimmern oder 30 Betten betragen.

Die SGH ist ein wirtschaftspolitisches Förderinstrument. Mit ihr wird schwerpunktartig der Erhalt und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft bezweckt. Gleichzeitig wird dabei vorausgesetzt, dass verantwortlich mit der Umwelt umgegangen wird und die gesellschaftliche Verantwortung wahrgenommen wird. Somit werden alle drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung – ökologische Verantwortung, gesellschaftliche Solidarität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – integral adressiert.

Mit dem Gesetz sollen Investitionen nur dann gefördert werden, wenn sie marktgerecht sind und damit den Strukturwandel in der Beherbergungswirtschaft unterstützen sowie wenn sie einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten. In einer minimalen Voraussetzung bedeutet marktgerecht im Sinne des Gesetzes, dass durch die SGH unterstützte Betriebe jederzeit in der Lage sein müssen, auf dem Markt genügend Erträge zu erzielen, um Zinsen und Amortisationen auf dem Fremdkapital zu finanzieren, zusätzlich zur Deckung der üblichen Betriebskosten und der Bildung der nötigen Rückstellungen für die zyklischen Instandsetzungskosten (Ersatzinvestitionen). Einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, bedeutet, dass bei den geförderten Investitionsvorhaben die ökologische und gesellschaftliche Verantwortung wahrgenommen wird. Es geht darum eine langfristig tragbare Entwicklung zu initiieren und weiterzuführen, damit die Beherbergungsbetriebe langfristig auf den Märkten konkurrenzfähig und erfolgreich werden respektive bleiben.

Der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung wird in der Nachhaltigkeitsstrategie der SGH weiter konkretisiert (vgl. auch Ziff. 1.3.2). Im Rahmen dieser Nachhaltigkeitsstrategie setzt sich die SGH – wann immer möglich – messbare Ziele und legt über deren Erreichung Rechenschaft ab. Die Nachhaltigkeitsstrategie ist von der SGH in Abstimmung mit dem SECO erarbeitet und dem SECO zur Konsultation vorgelegt worden. Analog zum bestehenden Controlling, Monitoring und Reporting der SGH, wird das SECO das Reporting über die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie regelmässig zur Kenntnis nehmen.

Im geltenden Erlass ist im Artikel zu den Zielen (Art. 1 Abs. 2) festgehalten, dass die SGH ihren Sitz in Zürich hat. Die Bestimmung zum Sitz der SGH wird in den Artikel zur Rechtsform (Art. 9) verschoben.

2. Abschnitt: Aufgaben der SGH

Art. 2

Die Hauptaufgabe der SGH ist die Gewährung von Darlehen, subsidiär zu privaten Kapitalgebern.