Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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Die SGH kann auch bestehende Darlehen übernehmen. Die SGH hat damit die Möglichkeit Umschuldungen zur Verbesserung der Kapitalstruktur durchzuführen, wenn Betriebe ein echtes Marktpotenzial ausweisen können. Eine strikte Verknüpfung der Förderung der Beherbergungswirtschaft mit Investitionsvorhaben kann potentiell die Verschuldungssituation der Beherbergungswirtschaft verschärfen. Andernfalls wären die Unternehmen in jedem Fall gezwungen, neue Investitionen zu tätigen, um von einer Förderung durch die SGH profitieren zu können, auch wenn zunächst eine Verbesserung der Kapitalstruktur dringend erforderlich wäre. Viele Beherbergungsbetriebe sind gut im Markt eingeführt, aber die Höhe und Last des Fremdkapitals behindern ihre Entwicklung. Die Ablösung von Krediten von privaten Kapitalgebenden durch Darlehen der SGH kann die Entwicklung wiederbeleben. Gemeint sind hier nicht Umfinanzierungen zur finanziellen Sanierung. Im Vordergrund stehen Situationen in denen die Renditevorstellungen die privaten Kapitalgebenden im Einzelfall dazu veranlassen, aus ihren Engagements auszusteigen.
Absatz 1 präzisiert, dass die Darlehen der SGH für Investitionen in betriebsnotwendige Sachanlagen vorgesehen sind. Der Begriff orientiert sich an Sachanlagen gemäss Artikel 959a des Obligationenrechts (OR)42. Betriebsnotwendige Sachanlagen sind Grundstücke, Bauten, Räumlichkeiten, Installationen und Einrichtungen, die zu Hotels oder strukturierten Beherbergungsbetrieben gehören. Ausgeschlossen sind Darlehen für Sachanlagen zu Anlagezwecken sowie die Gewährung von Betriebskrediten. Sachanlagen für Anlagezwecke gehören gemäss Artikel 959a OR zwar ebenfalls zu den Sachanlagen, sie sind für einen Beherbergungsbetrieb jedoch nicht betriebsrelevant und sollen ausgeschlossen bleiben (vgl. auch Ziff. 1.3.3). Investitionen in Grundstücke sollen von der SGH daher nur im Rahmen von ordentlichen Baufinanzierungen in unmittelbarer Verbindung mit konkreten und bewilligten Bauvorhaben gefördert werden.
Die in den Buchstaben a und b genannte Erneuerung bezieht sich nicht nur auf bauliche Erneuerungen – also die Immobilie – sondern auch auf die Erneuerung der Ausstattung, der Installationen und der Einrichtung – also auch auf Mobilien.
Mit Buchstabe b wird präzisiert, dass die SGH alle zur Beherbergungswirtschaft gehörende Einrichtungen fördern kann, auch solche in separaten Gebäuden, wie beispielsweise Personalunterkünfte, Wellnessanlagen, Arbeitsstätten wie Wäschereien oder überbetriebliche Gemeinschaftseinrichtungen.
In Buchstabe c wird präzisiert, dass Darlehen auch für den Erwerb bestehender Betriebe gewährt werden können.
Neu wird in Absatz 2 festgehalten, dass die SGH Wissenstransferaktivitäten durchführen kann. Im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit hat die SGH ein einzigartiges Knowhow zu Investitions-, Finanzierungs- und damit verbundenen Strategiefragen in der Beherbergungswirtschaft erworben. Bereits heute stellt die SGH dieses Wissen den Akteuren und Akteurinnen im Tourismus in Form von überbetrieblichen Wissenstransfer-
42 SR 220