Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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aktivitäten zur Verfügung, beispielweise über Foren, Publikationen, Referate oder Lehraufträge (vgl. Ziff. 1.3.4). Mit der Festhaltung dieser Aufgabe im neuen Absatz 2 wird die Fortführung dieser Wissenstransferaktivitäten sichergestellt. Die Finanzierung dieser Aufgabe stellt die SGH über ihre Einnahmen aus der Finanzierungstätigkeit sicher.
Nicht zu den Wissenstransferaktivitäten zählt die Beratungstätigkeit der SGH. Die Beratung der SGH ist einzelbetrieblich ausgerichtet und wird von der SGH kostendeckend am Markt angeboten (vgl. Art. 8). Die Beratung umfasst Bewertungen, Machbarkeitsstudien, Plausibilisierungen von Projekten und Businessplänen sowie Gutachtertätigkeiten (z.B. im Rahmen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland und des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen).
3. Abschnitt: Darlehen
Art. 3 Grundsätze
Artikel 3 definiert die Grundsätze für Gewährung von Darlehen.
Absatz 1 definiert Voraussetzungen an den Beherbergungsbetrieb. Der Absatz entspricht der Bestimmung von Artikel 6 im geltenden Erlass, ist aber moderner formuliert. Der Beherbergungsbetrieb muss zahlungsfähig sein. Das heisst, dass der Betrieb seine fälligen Verbindlichkeiten über freie Zahlungsmittel oder freie Kreditlinien erfüllen kann. Die einmalige Unmöglichkeit, fristgerecht zu zahlen, begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit. Zudem muss der Betrieb kreditwürdig sein. Das heisst, dass er vertrauenswürdig sowie zahlungswillig ist. Zur Abklärung der Kreditwürdigkeit werden verschiedene «Risikofaktoren» untersucht; u.a. Branchenkenntnisse der Beherbergungswirtschaft, Leumund und firstgerechte Begleichung seiner Verpflichtungen. Bei Neukunden, wo noch keine Erfahrungswerte vorliegen, lässt sich die Zahlungsmoral u.a. daran beurteilen, dass kein Eintrag im Betreibungsregister vorliegt. Betriebe welche diese Anforderungen nicht erfüllen, erhalten keine Unterstützung.
Die Bestimmung in Absatz 2 wird aus der Verordnung ins Gesetz übertragen. Das Darlehen muss subsidiär zu privaten Kapitalgebenden gewährt werden. Das bedeutet, dass die SGH stets in Ergänzung zu privaten Kapitalgebenden finanziert und diejenigen Finanzierungen oder Teilfinanzierungen übernimmt, für die sich nicht ausreichend private Finanzierende finden lassen. Damit wird sichergestellt, dass die SGH private Kapitalgebende nicht konkurriert und den Wettbewerb nicht verzerrt. Die SGH kann ausnahmsweise in bestimmten Projekten auch die einzige Fremdkapitalgeberin sein, etwa bei der Finanzierung von Investitionen in SAC-Hütten. Bei solchen Investitionsvorhaben sind oft keine privaten Fremdkapitalgeber und Fremdkapitalgeberinnen beteiligt, weil sich die Liegenschaft (im Falle eines Konkurses des Betriebes) nicht oder nur schlecht verwerten lässt.
Die Bestimmung zur Besicherung der Darlehen (Absatz 3) wird aus dem geltenden Erlass übernommen. Demgemäss muss das Darlehen der SGH gesichert sein. Sicherheiten bestehen in der Regel aus einem Grundpfand, können aber auch anderes umfassen (z.B. eine Lebensversicherung). Dies kommt insbesondere bei Pachtbetrieben