Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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zu tragen, da die Immobilie nicht in Ihrem Besitz ist. Beherbergungsbetrieben, die Bestandteil einer öffentlich-rechtlichen Institution sind, kann die SGH ausnahmsweise Darlehen ohne Sicherheiten gewähren. Auf Liegenschaften im Besitz von Gemeinden oder von kirchlichen Gemeinschaften (z.B. ein teilweise umgenutztes Kloster) existiert in der Regel kein Grundpfand. Die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Darlehens an solche Beherbergungsbetriebe ist aber als sehr gering einzuschätzen.
Absatz 4 benennt die Grundlagen auf derer Basis die Höhe des Darlehens bestimmt wird. Das Prinzip wird aus dem geltenden Erlass übernommen. Die Verschuldungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes, inklusive des bei der SGH beantragten Darlehens, darf nicht überstiegen werden. Die Verschuldungsfähigkeit wird anhand des Ertragswertes gemessen. Der Ertragswert wird auch als Unternehmenswert bezeichnet und gibt darüber Auskunft, welchen Wert die erwarteten zukünftigen Erträge eines Unternehmens darstellen. Zum Zweck der Unternehmensbewertung werden die für die Kapitaldienste zur Verfügung stehenden freien Mittel, unter Berücksichtigung der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, kapitalisiert. Die Berechnung erfolgt durch die aktuell marktüblichen Standards. Im Vordergrund steht die Discounted-Free-Cash-Flow-Methode, die als zuverlässigstes Instrument der Kreditpolitik gilt.
In einzelnen Fällen kann der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden. In diesen Fällen ist ausnahmsweise die Tragbarkeit massgebend für die Darlehensberechnung und -vergabe. Tragbarkeit bedeutet, dass der Beherbergungsbetrieb als Ganzes in Zukunft genügend Mittel erwirtschaften kann, um die Fremdkapitalzinsen und Amortisationen leisten zu können – zusätzlich zur Deckung der üblichen Betriebskosten und der Bildung der nötigen Rückstellungen für die zyklischen Instandsetzungskosten (Ersatzinvestitionen). Denkbar sind Fälle, in denen ein Beherbergungsbetrieb aus einer anderen Quelle (z.B. eine Investition, für welche kein direkter oder unabhängiger Ertragswert berechnet werden kann) genügend Erträge erwirtschaftet, um die vorgesehene Investition zu finanzieren. Des Weiteren sind Fälle denkbar, in denen die Belehnung aus guten Gründen über dem Ertragswert liegt, zum Beispiel wenn die Tragbarkeit der Investition durch Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. eine Subventionierung seitens eines Kantons) sichergestellt ist. Die SGH informiert das SECO im Rahmen des Controlling-, Reporting- und Monitoring-Prozesses über die Fälle, in denen bei der Darlehensgewährung die Tragbarkeit anstelle des Ertragswertes verwendet wurde.
Art. 4 Bedingungen
Absatz 1 legt die Begrenzung des Darlehensbetrages im Grundsatz fest. Die Begrenzung des Darlehensbetrags stellt ein weiteres Element der Subsidiarität der Fördertätigkeit der SGH dar (vgl. Art. 3 Abs. 2). Der Bundesrat soll in der Verordnung die Bandbreite (minimale und maximale Werte) für die absolute Höhe des Darlehensbetrags festlegen. Zudem kann er Ausnahmen definieren in denen von den fixen Schwellenwerten abgewichen werden kann. Diese Kompetenz soll beim Bundesrat bleiben, damit sichergestellt ist, dass ausreichend Flexibilität besteht, um auf sich verändernde Bedürfnisse der Branche reagieren zu können.