Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
auf die Erhaltung des Realwertes der freien Mittel ausgerichtet sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die freien Mittel aus dem Bundesdarlehen nicht spekulativ eingesetzt werden und für die Förderung erhalten bleiben.
Absatz 4 legt fest, dass der Bund die SGH mit zusätzlichen Massnahmen unterstützen kann, sollte eine Bilanzsanierung der SGH notwendig werden. Die SGH ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht konkursfähig. Die Unterstützungsmöglichkeit dient zur Sicherstellung der Weiterführung des gesetzlichen Förderauftrages der SGH. Damit soll der SGH auch eine antizyklische Darlehenspolitik ermöglicht werden. Das Darlehensportfolio der SGH ist aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages hohen Klumpenrisiken ausgesetzt: Die SGH vergibt Kredite ausschliesslich an eine Branche und überwiegend in wirtschaftlich strukturschwächeren Regionen. Dies kann dazu führen, dass die SGH die Folgen einer grösseren Krise in dieser Branche unter Umständen nicht alleine tragen kann.
Die Unterstützung des Bundes hat einen subsidiären Charakter. Der Bund ist nicht verpflichtet die Unterstützungsmassnahmen so auszugestalten, dass die anderen Mitglieder der SGH oder Dritte schadlos gehalten werden. Er kann den Umfang seiner Unterstützung danach ausrichten, wie sich auch die anderen Mitglieder sowie allenfalls Dritte an einer Sanierung beteiligen. Eine Nachschusspflicht für die Mitglieder der SGH ist hingegen ausgeschossen (vgl. Art. 10). Aufgrund der aktuellen Kapitalstruktur der SGH
– mit dem betragsmässig dominierenden Bundesdarlehen und dem gesetzlich gegebenen Förderauftrag der SGH – muss der Bund bei einer allfälligen Sanierung der SGH nötigenfalls eine zentrale Rolle übernehmen können.
Die Entscheide einer Unterstützung durch den Bund werden aufgrund ihrer potentiellen finanziellen Tragweite vom Bundesrat gefällt. Bei Bedarf sind die notwendigen Budget-Beschlüsse im Parlament einzuholen.
Die Buchstaben a bis c listen die möglichen Unterstützungsmassnahmen, die der Bund zusätzlich zur Gewährung von Darlehen und dem Erwerb von Anteilen am Grundkapital (vgl. Abs. 2) ergreifen kann. Sie können auch kombiniert werden. Zur Stärkung des Eigenkapitals stehen dem Bund somit der Erwerb von Anteilen am Grundkapital (Abs.
2) oder die Umwandlung seines Darlehens in Anteile am Grundkapital (Abs. 4 Bst. b) zur Verfügung. Der Bund kann auch auf die Rückzahlung von Anteilen am Grundkapital verzichten (Abs. 4 Bst. a). Hierzu gehört auch, dass der Bund im Rahmen der Mitgliederversammlung einer Anpassung des Nominalwerts der Anteile am Grundkapital zustimmen kann.
Die Gewährung von neuen Darlehen (Abs. 2) durch den Bund kann auch der Beschaffung von Liquidität dienen, um eine Zahlungsunfähigkeit der SGH zu verhindern. Neue Darlehen dürften aber vor allem notwendig werden, wenn der Bund zuerst auf die Rückzahlung verzichtet hat (vgl. Abs. 4 Bst. c) und das Bundesdarlehen wieder aufgestockt werden soll. Der Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen kann bei Bedarf in Analogie zu einem Rangrücktritt auch ex-ante zugesichert werden.