Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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Im geltenden Recht ist die Verlustübernahme durch den Bund noch an die Voraussetzung geknüpft, dass die SGH ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist eine Frage der Organhaftung und richtet sich nach den üblichen Sorgfaltsmassstäben bei der Beurteilung der Organhaftung (vgl. Art. 18). Die weitere Förderung von Investitionen in die Beherbergungswirtschaft nach diesem Gesetz muss jedoch unabhängig von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gewährleistet sein. Die Möglichkeit der Verlustübernahme durch den Bund wird daher von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die SGH entkoppelt.
Absatz 5 wird neu eingefügt. Die Darlehensbedingungen werden in öffentlich-rechtlichen Darlehensverträgen zwischen dem WBF und der SGH festgelegt. Die Verträge enthalten insbesondere die wesentlichen Darlehensbedingungen wie Darlehensbetrag, Amortisation und Laufzeit. Die Bedingungen der bestehenden Darlehen wurden bisher nicht in separaten schriftlichen Verträgen festgehalten, sondern im Gesetz und in den Erläuterungen umschrieben. Demnach sind die Darlehen unverzinslich und unbefristet. Zudem verzichtet der Bund auf regelmässige Amortisationen. Die Darlehensbedingungen werden nach den Übergangsbestimmungen (vgl. Art. 25) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach diesem Artikel überführt.
Art. 21 Steuerbefreiung
Die Befreiung der SGH von den direkten Steuern wird inhaltlich unverändert beibehalten. Zudem wird präzisierend festgehalten, dass sich die Steuerbefreiung auf die Gewinn- und Kapitalsteuer bezieht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Finanzierungen durch die SGH stets in Ergänzung zu privaten Kapitalgebenden erfolgen, so dass Finanzierungen oder Teilfinanzierungen übernommen werden, für die sich keine oder nicht ausreichend private Finanzierende finden lassen. Damit ist sichergestellt, dass die SGH private Kapitalgebende nicht konkurriert und den Wettbewerb nicht verzerrt (vgl. Ausführungen zu Art. 3). Aus dem Gesagten folgt, dass die SGH weder Erwerbszwecke verfolgt noch in Wettbewerbsverhältnisse zu anderen Anbietern tritt. Die SGH verfolgt auch in ihren gewerblichen Leistungen (Beratungstätigkeit) keinen Erwerbszweck. Der gewerbliche Teil ist zudem verhältnismässig gering. Daher sind auch die gewerblichen Leistungen der SGH von den direkten Steuern befreit.
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer49 findet Anwendung auf die Leistungen der SGH.
7. Abschnitt: Aufsicht
Art. 22
Absatz 1 wird aus dem bestehenden Gesetz übernommen. Er entspricht den Governancestandards des Bundes. Der Bundesrat übt die Aufsicht über die SGH aus. Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung über die Tätigkeit der SGH. Zu diesem
49 SR 641.20