Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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Zweck informiert die SGH den Bundesrat über die wichtigsten Tätigkeiten und Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres. Dazu gehören auch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Wahl der Revisionsstelle, zur Jahresrechnung, zur Verwendung des Jahresergebnisses und zu Beschwerden über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern. Der Bundesrat nimmt diese Informationen in seinen Geschäftsbericht auf. Die Berichterstattung ans Parlament erfolgt somit im Rahmen des Geschäftsberichtes des Bundesrates. Dieses Vorgehen hat sich bewährt und wird beibehalten.
Anders als bei anderen Organisationen mit Beteiligung des Bundes, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, steuert der Bundesrat die SGH nicht über strategische Ziele (Art. 8 Abs. 5 RVOG50). Der Bund hält derzeit nur eine Minderheitsbeteiligung an der SGH. Zudem wäre eine Steuerung über strategische Ziele ökonomisch nicht zweckmässig und könnte sogar kontraproduktiv wirken.
Zur Aufsicht des Bundesrates gehören insbesondere die Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Hälfte der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates. Zudem hat der Bundesrat einer Gewinnausschüttung zuzustimmen bevor sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann.
Absatz 2 wird klarer formuliert als bisher. Das WBF wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel, die der Bund der SGH zur Verfügung stellt und beaufsichtigt die Aufgabenerfüllung der SGH. Zu diesem Zweck schliesst das WBF vierjährige Vereinbarungen bezüglich Controlling, Monitoring und Reporting mit der SGH ab. Darin werden u.a. detailliert Indikatoren für das Reporting sowie die Controlling Prozesse festgelegt. Im Rahmen des politischen Controllings, Monitorings und Reportings werden auch die wichtigen Traktanden der Mitgliederversammlung besprochen (z.B. die Wahl der Revisionsstelle oder das Reglement für die Vergütung des Verwaltungsrats). Zu den wesentlichen Informationspflichten der SGH gehört auch, dass sie das WBF unaufgefordert und proaktiv über ausserordentliche Ereignisse informiert, welche die Aufgabenerfüllung betreffen. Das WBF vertritt den Bund zudem in der Mitgliederversammlung der SGH. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und genehmigt die Jahresrechnung. Sie genehmigt zudem den Geschäftsbericht, beschliesst die Entlastung des Verwaltungsrates und beschliesst die Verwendung des Jahresergebnisses. Das SECO vollzieht im Auftrag des WBF die Aufsicht über die SGH.
Absatz 3 wird neu eingeführt. Er entspricht der bisherigen Praxis.
Der frühere Absatz 3, wonach im Übrigen das SECO das Gesetz vollzieht, wird gestrichen. Der eigentliche Vollzug des Gesetzes erfolgt durch die SGH.