Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Absatz 1 präzisiert, dass die bestehenden Darlehen der SGH vertragsgemäss weitergeführt werden sollen. Damit wird die Rechtssicherheit für die bestehenden Darlehensnehmer gewahrt.

Absatz 2 betrifft die bestehenden Darlehen des Bundes an die SGH. Die Darlehen, die vom Bund der SGH vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres in eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäss Artikel 20 Absatz 5 zu überführen. Diese Vereinbarung ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen über die vom Bund gewährten Darlehen.

4.2 Erläuterungen zum Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Moderni-

sierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten

Mit dem Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten wird aufgezeigt, wie die Motion 19.3234 Stöckli umgesetzt würde. Aufgrund des schwierigen finanzpolitischen Umfelds und der Komplexität des Impulsprogramms zur Modernisierung der Beherbergungsbetriebe in saisonalen Feriengebieten (vgl. Ziff. 1.5), erachtet der Bundesrat die Umsetzung der Motion 19.3234 als nicht sinnvoll.

Ingress

Im Ingress wird auf Artikel 103 der Bundesverfassung verwiesen. Artikel 103 der Bundesverfassung zur Strukturpolitik bildet die Grundlage für die primär tourismuspolitische Ausrichtung des Impulsprogramms.

Art. 1 Ziel

Absatz 1 definiert die Zielsetzung des befristeten Impulsprogramms (vgl. Ziff. 1.5.1). Mit dem befristeten Impulsprogramm soll ein zusätzlicher Schub für Investitionen in die Modernisierung der Beherbergungswirtschaft ausgelöst werden. Dies führt zu Attraktivitäts- und Qualitätssteigerungen, welche die Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungsbetriebe stärkt. Durch das Impulsprogramm werden nur Beherbergungsbetriebe mit einem energetisch vorbildlichen Gebäudezustand gefördert. Damit trägt das Impulsprogramm zu den tourismuspolitischen Zielen des Bundes und zur Zielsetzung der Strategie Nachhaltige Entwicklung 203051 bei.

Das Impulsprogramm ist explizit auf Investitionen in die Beherbergungswirtschaft in saisonalen Feriengebieten ausgerichtet (Abs. 1). Die Rahmenbedingungen für Investi-

51 Schweizerischer Bundesrat (2021b).