Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht

tionen in der Beherbergungswirtschaft in saisonalen Feriengebieten sind deutlich ungünstiger als in urbanen Gebieten (vgl. Ziff. 1.2). In diesen Regionen werden daher tendenziell zu wenig Investitionen getätigt und der Gebäudebestand weist einen überdurchschnittlichen Sanierungsbedarf auf.

Gefördert wird nur der «touristische Teil» eines Investitionsvorhabens. Als «touristische Investition» im Rahmen des Impulsprogrammes zählen jegliche Erneuerungen von betriebsnotwendigen Sachanlagen (Immobilien und Mobilien), ausser Investitionen in energetische Teile des Gebäudes (vgl. auch Art. 5 Abs. 1). Ausgeschlossen ist der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, da das Impulsprogramm auf die Erneuerung von bestehenden Gebäuden abzielt.

Zudem hält Absatz 1 fest, dass im Rahmen des befristeten Förderprogramms A-Fondsperdu-Beiträge gewährt werden. Beherbergungsbetriebe in saisonalen Ferienregionen verfügen oft nur über eine geringe Ertragskraft und damit eine knappe Eigenkapitalausstattung. Sie können nur schwer zusätzliches Fremdkapital aufnehmen. A-Fondsperdu-Beiträge führen zu einer Stärkung des Eigenkapitals und wirken sich positiv auf die Verfügbarkeit von Fremdkapital aus. Für den zusätzlichen Investitionsschub, der mit dem Impulsprogramm ausgelöst werden soll, sind daher A-Fonds-perdu-Beiträge zentral. Die durchgeführten Studien52 und die Diskussionen in der Begleitgruppe haben dies bestätigt.

Absatz 2 regelt den Vollzug des Impulsprogramms. Die SGH ist für den Vollzug des Impulsprogramms zuständig.

Art. 2 Beschränkung auf saisonale Feriengebiete

Da die Beherbergungsbetriebe in den saisonalen Feriengebieten in alpinen und ländlichen Regionen in Bezug auf Sanierungen vor besonderen Herausforderungen stehen, sollen nur Beherbergungsbetriebe in diesen Gebieten vom Impulsprogramm profitieren können. In der Tourismusförderung besteht mit dem Förderperimeter der NRP bereits ein Perimeter, der dieses Gebiet abbildet. Daher soll auf die Einführung eines eigenen Perimeters verzichtet werden und der Förderperimeter der NRP verwendet werden. Dies bietet auch Vorteile aufgrund der Kongruenz für den Vollzug der beiden Förderinstrumente.

Art. 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen

Artikel 3 beschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein Vorhaben förderberechtigt ist.

Absatz 1: Durch das Impulsprogramm sollen nur zukunftsfähige Beherbergungsbetriebe gefördert werden. Um dies sicherzustellen, muss der Beherbergungsbetrieb die wirtschaftliche Tragbarkeit der Investition nachweisen können. Dabei wird der A-Fonds-

52 EBP (2022), Hanser Consulting AG (2023).