Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/71: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 14 Seiten

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4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Bei den unter Ziff. 1.1 und im Gefährdungsdossier des BABS beschriebenen Auswirkungen einer Störung der Stromversorgung53 handelt es sich mitunter um Auswirkungen auf die Gesellschaft. Strommangellagen können durch den Ausfall des Notrufs Tote und Verletzte sowie Probleme bei der Hilfe Unterstützungsbedürftiger zur Folge haben. Die Informationsmöglichkeiten der Bevölkerung sind eingeschränkt. Zudem kann es durch den Ausfall des (Polizei-)Notrufs und von Alarmsystemen zu Störungen in der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommen.

Durch die Härtung der Mobilfunknetze sollen diese Auswirkungen möglichst vermieden werden. Sie wurden monetarisiert und sind in der unter Ziff. 4.2 dargestellten Nutzenschätzung erfasst.

Die Aufrechterhaltung der Sprachtelefonie und weiterer Kommunikationsdienste erleichtert im Allgemeinen den persönlichen Austausch und die Abstimmung von Aktivitäten während der Krise.

4.4 Auswirkungen in weiteren überprüften Bereichen

Mögliche Auswirkungen sowohl auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete, auf die Umwelt als auch andere Auswirkungen wurden ebenfalls geprüft.

Bezüglich der Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden können wiederum die unter Ziff. 4.3 genannten Auswirkungen auf die Alarmierung bzw. die Gesundheitssysteme, auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie allgemein auf die Kommunikationsdienste genannt werden. Diese Effekte sind auch für urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete relevant.

Sowohl Batterien als auch Dieselgeneratoren benötigen in der Herstellung Materialien und Energie. Diese graue Energie ist insofern von Bedeutung, als die Anlagen voraussichtlich nur selten zum Einsatz kommen. Gleichzeitig beschränkt die Annahme, dass Krisenfälle selten und kurzzeitig sind, den direkten Energieverbrauch bei der Nutzung der Anlagen.54 Weiter ist ein allfälliger Einsatz von Dieselgeneratoren mit CO2-Emissionen verbunden und den entsprechenden Auswirkungen auf die Umwelt. Der Einsatz der Generatoren würde im Falle eines Stromausfalls rund 4’900 Tonnen CO255 und in demjenigen einer Strommangellage 31’300 Tonnen CO256 verursachen. Dies entspricht bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von einmal in 29 bzw. 30 Jahren einem Ausstoss von gesamthaft rund 1’200 Tonnen pro Jahr. Im Jahr 2021 lagen die energiebedingten CO2-Emissionen in der Schweiz pro Kopf bei rund vier Tonnen.57 Der während Stromversorgungskrisen anfallende CO2-Ausstoss entspricht damit den jährlichen Emissionen von rund 300 Personen.

5 Rechtliche Aspekte

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen wird Artikel 48a Absatz 2 Buchstabe a FMG umgesetzt. Dieser überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, im Bereich der Sicherheit von Informationen und von Fernmeldeinfrastrukturen und –diensten auch die Verfügbarkeit und damit die Härtung der Mobilfunknetze gegen Strommangellagen zu regeln. Gemäss Artikel 62 Absatz 2 FMG kann der Bundesrat dem BAKOM zudem die Aufgabe übertragen, die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften zu erlassen (siehe auch Art. 105 Abs. 1 FDV).

Solche Vorschriften könnten notwendig sein, um insbesondere Folgendes zu konkretisieren:

• grundlegende Störungen der Stromversorgung (Szenarien);

• Dienste einschliesslich ihrer Qualität, die während Störungen der Stromversorgung gewährleistet werden müssen;

• Dienste, die bei einer Einschränkung des Fernmeldeverkehrs eingeschränkt bzw. unterbrochen werden dürfen;

• Dienste, die bei einer Einschränkung des Fernmeldeverkehrs nicht eingeschränkt bzw. unterbrochen werden dürfen;

• geografische und zeitliche Verfügbarkeiten der zu gewährleistenden Fernmeldedienste;

53 Vgl. wiederum BABS (2020). Gefährdungsdossier Strommangellage und Gefährdungsdossier Stromausfall.

54 Die elektrische Leistung einzelner Notstromanlagen geht aus AWK/INFRAS (2022). Regulierungsfolgenabschätzung Konkretisierung Art. 48a FMG hervor.

55 Berechnung auf Basis der Menge verbrannten Diesels. Die Mengen ergeben sich aus den in der externen Regulierungsfolgenabschätzung dargelegten Kostenrechnungen zu Massnahmen gegen Stromversorgungskrisen. Angenommen wird ein Stromausfall während 72h, der 17% der Bevölkerung betrifft. Letztere Annahme ergibt sich aus BABS (2020). Gefährdungsdossier Stromausfall.

56 Zur Berechnung vgl. Fussnote 55. Angenommen wird eine Strommangellage während zwei Wochen, welche die ganze Bevölkerung betrifft. Letztere Annahme ergibt sich aus BABS (2020). Gefährdungsdossier Strommangellage.

57 Statista (2021). Energiebedingte CO2-Emissionen pro Kopf weltweit nach ausgewählten Ländern im Jahr 2021, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/167877/umfrage/co-emissionen-nach-laendern-je-einwohner/.