Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/71: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 14 Seiten
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funknetze dementsprechend entlastet werden, reduziert sich der Bedarf an Senderstandorten und damit die Kosten der Härtung.
Artikel 96h Absatz 2 legt im Weiteren die Eckwerte der Störungen der Stromversorgung fest, während denen die Mobilfunkkonzessionärinnen die in Absatz 1 aufgeführten Diensten grundsätzlich ohne Unterbruch gewährleisten müssen. Konkret müssen sie vorbereitet sein auf:
- Netzabschaltungen aufgrund einer Strommangellage, sofern die Abschaltung jeweils höchstens 4 Stun-
den ohne Strom, gefolgt von mindestens 8 Stunden mit Strom an 14 aufeinanderfolgenden Tagen beträgt (Strommangellage der Intensität «gross»);
- Stromausfälle von bis zu 72 Stunden, die nicht mehr als 1.5 Millionen Personen betreffen, gefolgt von ei-
ner mindestens gleich langen Phase mit Strom (Stromausfall der Intensität «gross»).
Buchstabe a gibt die Rahmenbindungen in Strommangellagen vor, während Buchstabe b die Rahmenbedingungen für Stromunterbrüche regelt. Die beiden Ereignisse stellen unterschiedliche Anforderungen an die Bewältigung und es können auch unterschiedliche Massnahmen ergriffen werden, weshalb die Ereignisse einzeln zu regeln sind. Strommangellagen und Stromunterbrüche sind Krisenszenarien, die zur nationalen Risikoanalyse Katastrophen und Notlagen Schweiz 202038 gehören. Die entsprechenden Gefährdungsdossiers39 stammen vom November 2020. Die Strommangellage ist mit einer geschätzten Eintrittswahrscheinlichkeit von einmal alle 30 Jahre und einer monetarisierten Schadenssumme von mehr als 180 Mrd. CHF das grösste Risiko für die Schweiz. Als Referenz für die Bestimmungen zur Verfügbarkeit wird die Intensität gross genommen. Diese Ausprägung des Szenarios geht von einer Stromunterversorgung von 30% aus. Die Auswirkungen auf die Stromversorgung durch Bewirtschaftungsmassnahmen, die für die Fernmeldenetze relevant sind, bestehen in einer Kontingentierung von Grossverbrauchern während 12 Wochen sowie temporärer Stromnetzabschaltungen (4 Stunden ohne, 8 Stunden mit Strom) während zweier Wochen. Weiter sind unkontrollierte Stromausfälle möglich. Ein längerer Stromausfall tritt mit einer vergleichbaren Eintrittswahrscheinlichkeit von einmal in 29 Jahren ein, beschränkt sich aber auf mehrere Kantone mit Grossagglomerationen und hält über eine Dauer von zwei bis vier Tagen an. Insgesamt wird das Schadenspotenzial eines derartigen Stromausfalls auf 3 Milliarden Franken geschätzt. Wie bei der Strommangellage dient die Szenariointensität gross als Referenz für die nachfolgenden Verordnungsbestimmungen.
In Artikel 96h Absatz 3 wird die Verfügbarkeit der Dienste über eine räumliche sowie eine zeitliche Vorgabe weiter spezifiziert.
Die räumliche Angabe ist auf die Vertragsadressen der Nutzenden bezogen und beträgt 99%. Die Kundinnen und Kunden werden Mobilfunkabdeckung an ihren Wohn- und Geschäftsorten haben. Dieser Bezug setzt weniger Senderstandorte voraus als ein Bezug auf denselben Anteil der geografischen Fläche. Der Bedarf an Standorten für die Sender sowie die damit verbundenen Kosten der Härtungsmassnahmen werden dadurch kleiner. Die Vorgabe gilt für jede Gemeinde einzeln, damit die Mobilfunkversorgung im ganzen Land sichergestellt bleibt. Würde man eine grössere geografische Einheit – wie beispielsweise die Kantone oder gar das gesamte Staatsgebiet – als Basis nehmen, bestünde die Gefahr, dass der Vorgabe lediglich durch die Versorgung der Ballungsräume entsprochen werden könnte und ländliche Gebiete vernachlässigt würden.
Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so sind Ausfälle von höchstens 15 Minuten pro Kalendertag zulässig. Damit wird zu Gunsten der Kundinnen und Kunden eine angemessene Krisenversorgung sichergestellt,
während gleichzeitig den erschwerten Bedingungen für die Netzbetreiber Rechnung getragen wird.
Art. 96i Audit
Falls ein begründeter Verdacht auf Verletzung der Vorbereitungspflicht nach Artikel 96h besteht, so kann das BAKOM von den Mobilfunkkonzessionärinnen verlangen, sich auf eigene Kosten einem Audit durch eine qualifizierte Stelle zu unterziehen und dem BAKOM die entsprechenden Ergebnisse vorzulegen. Ein begründeter Verdacht ergibt sich z. B. aus eingereichten Umsetzungsplänen und Zwischenstandsberichten, aufgrund derer eine Einhaltung der gemäss Artikel 108d Absätze 1 und 2 etappierten Pflichten zur Aufrechterhaltung der versorgungsrelevanten Fernmeldedienste bei Störungen der Stromversorgung offensichtlich unrealistisch erscheint. Ein Audit kommt jedoch nur in Frage, wenn es dem BAKOM mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich ist, den begründeten Verdacht eigenständig zu überprüfen. Zudem
38 BABS (2020). Bericht zur nationalen Risikoanalyse (Katastrophen und Notlagen Schweiz 2020), https://www.babs.admin.ch/de/aufgabenbabs/gefaehrdrisiken/natgefaehrdanalyse.html.
39 Vgl. wiederum BABS (2020). Gefährdungsdossier Strommangellage und Gefährdungsdossier Stromausfall.