Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/71: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 14 Seiten

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versorgung zu führen.32 Nötigenfalls kann auf Ersatzstandorte ausgewichen werden. Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für solche Installationen Bewilligungsverfahren notwendig werden können.33 Über die Bestimmung zur Verfügbarkeit von 99% in Artikel 96h Absatz 3 wird den Mobilfunkkonzessionärinnen im Krisenfall für Unwägbarkeiten pro Tag eine Viertelstunde Netzausfall zugestanden. Statt auf eine geografische Abdeckung wird auf eine Abdeckung der Bevölkerung abgestellt. Die Anforderung zur Abdeckung von 99% der Bevölkerung in einer Gemeinde berücksichtigt zudem, dass sich einzelne Standorte nicht oder nicht mit verhältnismässigem Aufwand abdecken lassen.

Weiter sind die Bestimmungen als technologieneutrale (jedoch verbindliche) Zielsetzungen formuliert, womit es den Betreiberinnen u. a. im Hinblick auf kommerzielle und technologische Abschätzungen und Entwicklungen im Prinzip34 überlassen ist, welche Technologien sie einsetzen. Zudem steht es den Mobilfunkkonzessionärinnen offen, sich bei der Implementierung auf National Roaming abzustützen und sich damit gegenseitig bei der Umsetzung zu unterstützen.35

Mit einer temporären Aufhebung der Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) basierend auf dem Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 2016 (Landesversorgungsgesetz, LVG; SR 531) könnte im Krisenfall der Ausfall von Mobilfunksendeanlagen teilweise kompensiert werden, indem Lücken im Netz mittels erhöhter Sendeleistung überbrückt werden.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Logistik im Krisenfall (Bsp. Betankung von Dieselaggregaten) eine gemeinsame Lösung von Mobilfunkkonzessionärinnen mit staatlichen Stellen wie dem Zivilschutz möglich ist. Eine solche kann nicht vorgängig vereinbart werden, da bei allen staatlichen Einsatzorganisationen – auch bspw. bei Feuerwehr und Polizei – die Flexibilität bei der Prioritätensetzung im Ereignisfall zwingend gewährleistet sein muss.

Die Implementierung der Massnahmen wird anhand eines einmaligen Umsetzungsplans sowie jährlichen Zwischenstandsberichten überprüft. Audits kommen nur bei begründetem Verdacht auf eine Verletzung der Bestimmungen zur Anwendung.

3 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 94a Massnahmen bei Störungen der Stromversorgung zugunsten des Mobilfunkverkehrs

Gemäss FMG sind die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) verpflichtet, jeden Fernmeldeverkehr, der ihnen von den Nutzerinnen und Nutzern zur Übermittlung über die Netze anvertraut wird, ohne unbefugte Fälschung, Veränderung oder Unterdrückung der Informationen zu übertragen (Art. 21a, 43 und 49 FMG). Artikel 12e Absatz 1 FMG, welcher das offene Internet regelt, präzisiert in diesem Zusammenhang, dass die Anbieterinnen von Internetzugängen Informationen übertragen müssen, ohne dabei zwischen Sendern,

Empfängern, Inhalten, Diensten, Dienstklassen, Protokollen, Anwendungen, Programmen oder Endgeräten technisch oder wirtschaftlich zu unterscheiden.

Der Bundesrat kann indessen die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn eine ausserordentliche Lage oder andere wichtige Landesinteressen es erfordern (Art. 48 Abs. 1 FMG). Da die Fernmeldenetze aufgrund ihrer Systemrelevanz zu den kritischen Infrastrukturen gehören,

zählen Störungen der Stromversorgung zweifellos zu diesen ausserordentlichen Lagen, in denen wichtige Landesinteressen auf dem Spiel stehen. Solche Störungen rechtfertigen, dass der Bundesrat in der FDV den Mobilfunkkonzessionärinnen die Möglichkeit zugesteht, bei Bedarf den Fernmeldeverkehr durch betriebliche Massnahmen zu beschränken oder gar zu unterbinden.

Artikel 94a Absatz 1 ermächtigt daher die Mobilfunkkonzessionärinnen, bei Störungen der Stromversorgung Massnahmen zur Einschränkung des Fernmeldeverkehrs zu treffen. Die Massnahmen werden im Einzelfall von den Konzessionärinnen unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips selber bestimmt, und zwar ab-

32 Gemäss den Mobilfunkkonzessionärinnen besteht ein Problem bezüglich Umsetzung darin, dass Eigentümerinnen und Eigentümer nicht gezwungen werden können, neue Anlagen auf ihren Liegenschaften zu akzeptieren. Nicht näher untersucht wurde die Möglichkeit von Enteignungsverfahren.

33 Im Beispiel der Suche von Ersatzstandorten für Mobilfunkantennen können Bewilligungsverfahren gemäss Anbieterangaben von einem bis zehn Jahre dauen, u. a. je nachdem ob Rekurs geführt wird. Vgl. Schweiz am Wochenende (2022). Interview «wir müssen Abschaltungen unbedingt verhindern», erschienen am 10.09.2022.

34 Beim aktuellen Stand der Technik wird wahrscheinlich auf Batterien sowie auf mobile und fest installierte Dieselgeneratoren abgestellt (vgl. Ziff. 1.2 und 4.2.1).

35 Vgl. wiederum AWK/INFRAS (2022). Regulierungsfolgenabschätzung Konkretisierung Art. 48a FMG. Zudem wird Roaming in WIK (2016). Network Sharing im Mobilfunk und Festnetz-Mobilfunk-Konvergenz in der Schweiz, https://www.comcom.admin.ch/dam/comcom/de/dokumente/network-sharing/WIK-Studie_Mobilfunk_Sharing-ComCom-Bakom-Publikation.pdf.download.pdf/WIK-Studie_Mobilfunk_Sharing-ComCom-Bakom-Publikation.pdf als Instrument genannt, um die Resilienz von Mobilfunknetzen zu erhöhen.