Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/71: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 14 Seiten
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hängig vom Schweregrad der Störung der Stromversorgung, von technischen und betrieblichen Erwägungen und von den konkreten Umständen. Allerdings schränkt der Bundesrat in Artikel 94a den Ermessensspielraum der Konzessionärinnen ein, indem er gewisse Grenzen setzt und Entscheidungskriterien vorgibt.
Sofern dies technisch und betrieblich möglich ist, kann die von den Mobilfunkkonzessionärinnen vorgenommene Einschränkung darin bestehen, die Bandbreite zu begrenzen und gleichmässig auf die Kundinnen und Kunden zu verteilen. Eine solche generelle Einschränkung, welche auf der Grundlage des ersten Satzes von Absatz 1 veranlasst werden kann, darf jedoch auf keinen Fall unverzichtbare Fernmeldedienste wie Notrufdienste, den öffentlichen Telefondienst sowie Dienstleistungen zugunsten von Organisationen für Rettung und Sicherheit (BORS) tangieren (Abs. 2 Bst. a-c). Abgesehen von diesen allgemeinen Massnahmen, die bei der Bandbreite ansetzen, können die Mobilfunkkonzessionärinnen kraft Absatz 1 gezielte Einschränkungen veranlassen (befristete Begrenzung der Übertragungsrate, Reduzierung der Übertragungsqualität, Unterdrückung von Updates usw.) oder gar den Internetverkehr unterbinden, der von bestimmten Anbietern,
Plattformen oder Diensten (Websites, Social Media, Video-Streaming-Anbieter usw.) ausgeht. Diese Einschränkungen müssen in erster Linie gezielt auf die Übertragung von Videodiensten über das Internet ausgerichtet sein, welche viel Bandbreite erfordert und hauptsächlich der Unterhaltung dient (Abs. 1 zweiter Satz). In anderen Worten: Sind in Anbetracht der Stromversorgungslage Massnahmen nötig, müssen die Konzessionärinnen primär den Verkehr einschränken, der von den grossen Plattformen für Video-Streaming, für Online-Spiele und für den Austausch von Foto- und Videodateien verursacht wird. Die von den Konzessionärinnen getroffenen Massnahmen begründen weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Rückerstattung von Abgaben (Art. 48 Abs. 2 FMG).
Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen allerdings dafür sorgen, dass behördliche Mitteilungen und Nachrichten, Grundversorgungsdienste für Hörbehinderte, telemedizinische Anwendungen sowie Anwendungen, die der öffentlichen Sicherheit dienen, von den Einschränkungen des Internetverkehrs ausgenommen bleiben (Abs. 3). Es obliegt jedoch den von den Einschränkungen ausgenommenen Diensten, sich gegenüber den Konzessionärinnen als solche zu erkennen zu geben. Die Konzessionärinnen müssen ihnen dafür ein leicht zugängliches und einfach zu nutzendes Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dass eine Ausnahme im Sinne von Absatz 3 ausdrücklich angezeigt werden muss, liegt daran, dass die Konzessionärinnen technisch wie auch rechtlich (Fernmeldegeheimnis) nicht in der Lage sind, den von den verschiedenen Diensten ausgehenden Verkehr zu differenzieren. Im Übrigen stützen sich die Konzessionärinnen bei der Durchführung von Massnahmen zur Einschränkung des Fernmeldeverkehrs beispielsweise auf Domain-Namen (DNS) und IP-Adressen ab, die dem einzuschränkenden Verkehr zugrunde liegen und die ihnen bei Bedarf von den betroffenen Anbietern, Plattformen und Internetdiensten mitgeteilt werden. Wird der Verkehr im Zusammenhang mit ausnahmeberechtigten Diensten im Sinne von Absatz 3 undifferenziert über allgemeine Domain-Namen und IP-Adressen von Anbietern, Plattformen oder Internetdiensten abgewickelt, auf denen diese Dienste angeboten werden, so sind die Konzessionärinnen technisch nicht in der Lage, diesen vom übrigen Verkehr abzugrenzen.
Art. 96h Störungen der Stromversorgung
Im Rahmen eines neuen sechsten Abschnitts Verfügbarkeit von Netzen und Diensten der Mobilfunkkonzessionärinnen regelt Artikel 96h Absatz 1 die Fernmeldedienste, die bei Störungen der Stromversorgung von den Mobilfunkkonzessionärinnen über Mobilfunk zu erbringen sind. Es handelt sich um sogenannte versorgungsrelevante Fernmeldedienste, die vom Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL und dem BAKOM als solche bestimmt wurden und den Schwerpunkt für Sicherheitsmassnahmen im Fernmeldewesen bilden. In Kosten-Nutzen-Analysen36 wurden die Notrufdienste, der öffentliche Telefondienst sowie der Zugangsdienst zum Internet als Dienstpaket mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis identifiziert. Ebenfalls versorgungsrelevant ist die Leistungen zugunsten der Sicherheitskommunikation der BORS. Die zusätzliche Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen verschlechtert hingegen das Kosten-Nutzen-Verhältnis. Diese Auswahl beruht auf dem Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 2020. Beim Zugangsdienst zum Internet wird zudem dahingehend differenziert, dass insbesondere Videodienste nicht übertragen werden müssen (vgl. Art. 94a Abs. 1). Gemäss dem Ericsson Mobility Report vom Juni 202237 bilden Videos heute 69% des gesamten Datenverkehrs über Mobilfunk. Dieser Anteil soll bis 2027 auf 79% steigen. Wenn die Mobil-
36 Vgl. wiederum BAKOM (2021). Strommangellage – Härtung der Mobilfunknetze.
37 Ericsson (2022). Ericsson Mobility Report June 2022, https://www.ericsson.com/en/reports-and-papers/mobility-report/reports/june- 2022.