Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 15 Seiten

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Die VKZS, der labmed, das FAMH, die mfe, die MTK sowie die FMH, äussern sich nicht zur geplanten Änderung.

Die ASPS verzichtet auf eine Stellungnahme, da das Kerngeschäft in der Spitex kaum oder nur am Rande tangiert sei.

Die MFÄF beschränkt sich in ihrer Rückmeldung auf Art. 59 Abs. 3 Satz 2 E-KVV.

Die SSO beschränkt sich auf eine Rückmeldung betreffend Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Versichererverbände

Curafutura stimmt der vorgeschlagenen Verordnungsänderung grundsätzlich zu. Sie schlägt im Sinne einer konkreten Präzisierung zudem vor, dass Art. 94 Abs. 2 KVV ebenfalls angepasst wird, denn dieser Absatz lege fest, dass der Wechsel in eine andere Versicherungsform nur unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgelegten Kündigungsfristen auf das Ende des Kalenderjahres möglich ist.

Santésuisse und die Groupe Mutuel unterstützten grundsätzlich die Verordnungsänderung. Allerdings solle um eine einheitliche Umsetzung durch die Krankenversicherer sicherzustellen, das Datum des Wechsels des Versicherungsmodells beispielsweise am 1. Tag des Monats, der auf die Einreichung des Antrags folgt, festgesetzt werden. Zudem sollte eine Regelung gefunden werden für diejenigen Versicherten, die sich nicht an den Grundsatz der eingeschränkten Wahl der Leistungserbringer halten. Hier könnte das Recht des Versicherten bis Ende des Kalenderjahres ausgesetzt werden, im Laufe des Jahres von einer Versicherung mit freier Wahl der Leistungserbringer zu einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer zu wechseln, wenn er zuvor wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus eben einer solchen Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ausgeschlossen wurde.

3.4 Stellungnahmen betreffend Meldepflicht Ausgleichsbetrag

Kantone Die GDK sowie 22 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, FR, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO,

SZ, VD, VS, UR, ZH) unterstützen die Verordnungsänderung bzgl. Meldepflicht Ausgleichsbetrag. Es handle sich hierbei um eine seit längerem bestehende Forderung der Kantone. Die Änderung schaffe Klarheit für die anschliessend vorzunehmende Überarbeitung des Konzepts Datenaustausch Prämienverbilligung. Es werde den Kantonen in Zukunft möglich sein, bei der Bemessung der Prämienverbilligung einen allfälligen Ausgleichsbetrag zu berücksichtigen, sofern die kantonale Gesetzgebung dies vorsieht. Die explizite Nennung in der Verordnung erleichtertere die Überarbeitung des Konzepts Datenaustausch Prämienverbilligung und die Umsetzung im Datenaustausch. Die Kantone ZG, JU, TI und GL sind ebenfalls für die vorgeschlagene Änderung, aber ohne näher darauf einzugehen. Der Kanton GE ist ebenfalls für die Verordnungsänderung, führt darüber hinaus an, dass die Mitteilung unzureichend sei, um die Höhe der Prämien zu verstehen und abzuschätzen.

Der Kanton BE erachtet es aber als nicht realistisch, dass die Überarbeitung des Konzepts Datenaustausch Prämienverbilligung und die Umsetzung im Datenaustausch für