Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 15 Seiten
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Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, VD, VS,
ZG, ZH schlagen zudem im Sinne einer konkreten Präzisierung vor, dass Art. 94 Abs. 2 KVV ebenfalls angepasst werden sollte. Dieser Absatz legt fest, dass der Wechsel in eine andere Versicherungsform nur unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgelegten Kündigungsfristen auf das Ende des Kalenderjahres möglich ist.
Der Kanton Genf ist zudem der Ansicht, dass auch ein unterjähriger Wechsel zu einem anderen Versicherer möglich sein sollte. Der Verordnungstext führe im Gegensatz zum erläuternden Bericht nicht aus, dass der Wechsel des Versicherungsmodells nur innerhalb desselben Versicherers möglich sei. Der Kanton Genf schlägt vor, die Möglichkeit, jederzeit den Versicherer zu wechseln, nicht einzuschränken, sofern die versicherte Person in ein Modell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers wechselt.
Der Kanton Uri lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Der Wechsel soll wie bisher auf Ende des Kalenderjahres möglich bleiben. Der administrative Aufwand für die Versicherer und die damit verbundenen Kosten zulasten der Prämienzahlenden stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum Mehrwert eines unterjährigen Wechsels für diese Versichertengruppe.
Der Kanton Luzern verzichtet auf eine Stellungnahme.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die Mitte spricht sich für die geplante Verordnungsänderung aus, so dass den Versicherten bei unvorhergesehenen Ereignissen mehr Freiheiten gewährt werden sollen. Die Definition der unvorhergesehenen Ereignisse sollte jedoch nach Ansicht der Mitte möglichst klar formuliert werden, um Missbrauch zu verhindern.
Die SVP begrüsst die vorgeschlagene Änderung. Sie setze Anreize zum Wechsel in kostensparende alternative Versicherungsmodelle, gebe den Versicherern aber gleichzeitig mit den definierten Bedingungen genügend Planungssicherheit, damit sich die kalkulierten Kosten im laufenden Jahr nicht zu Ungunsten der Versicherer entwickeln.
Die SP ist grundsätzlich mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden. Es ist aber für sie nicht nachvollziehbar, weshalb nur Versicherte mit freier Wahl des Leistungserbringers unterjährig in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers wechseln können sollen. Die SP regt an, dass auch Versicherten in alternativen Versicherungsmodellen unterjährig eine Wechselmöglichkeit gegeben werden sollte.
Dachverbände der Wirtschaft
Der SGV begrüsst ausdrücklich die vorgeschlagene Verordnungsänderung. Der SGB begrüsst die vorgeschlagene Verordnungsänderung ebenfalls, auch wenn seiner Ansicht nach nur eine mutmasslich marginal kleine Gruppe von Versicherten von diesem neuen Recht Gebrauch machen wird. Der SAV verzichtet auf eine Stellungnahme.
Leistungserbringerverbände
PharmaSuisse begrüsst die vorgeschlagene Verordnungsänderung. Sie schliesst sich explizit den Erläuterungen an, dass ein unterjähriger Wechsel zu einem anderen Krankenversicherer unpraktikabel und wenig sinnvoll ist.
Medwissnet erachtet die Möglichkeit eines unterjährigen Wechsels aller Versicherten ohne Einschränkung der Leistungserbringerwahl unabhängig der gewählten Franchisenstufe in ein alternatives Versicherungsmodell als sehr zu unterstützen, denn es fördert die Möglichkeit dieser Versicherten, in ein AVM zu wechseln.