Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 15 Seiten

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nicht in einer Apotheke angestellt ist (flying pharmacist / consulting pharmacist). In diesem Zusammenhang schlägt pharmaSuisse eine Streichung in Artikel 41 Buchstabe b nKVV betreffend örtlichen Tätigkeitsbereich vor.

SSO und VKZS lehnen die Einführung von Organisationen der Zahnärzte und Zahnärztinnen grundsätzlich ab, weil damit aus ihrer Sicht die Freiberuflichkeit und somit die Unabhängigkeit und Therapiefreiheit der Zahnärztinnen und Zahnärzte gefährdet würden. Auch sei unklar, welche Verantwortung eine solche Organisation tragen sollte. Als Kompromiss schlagen SSO und VKZS vor, Artikel 43 nKVV dahingehend zu ergänzen, dass die Anteile an Organisationen der Zahnärztinnen und Zahnärzte vollständig von ebenfalls zugelassenen Zahnärzten gehalten werden müssen. Dieser Vorschlag beruhe auf einer Analogie dazu, dass das Bundesgericht in Bezug auf Anwälte festgehalten hat, dass sowohl die institutionelle Unabhängigkeit als auch die hinreichende Wahrung des Berufsgeheimnisses nur gegeben ist, wenn die Aktien der Anwaltskanzlei vollständig von Anwälten, die ihrerseits im Anwaltsregister eingetragen sind, gehalten werden (BGE 2C_1054/2016 und 2C_1059/2016).

Versichererverbände

Curafutura begrüsst die Gleichstellung der Apothekerinnen und Apotheker bzw. der Zahnärztinnen und Zahnärzte, indem diese künftig – wie alle übrigen ambulanten Leistungserbringer – als Organisation (juristische Person) zugelassen werden können. Auch santésuisse unterstützt die Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen, zumal damit alle Leistungserbringer, die zulasten der OKP tätig sein können, gleichgestellt werden. Zudem erhofft sich santésuisse, dass solche Organisationen die entsprechenden Leistungen zulasten der OKP aufgrund von Grössenvorteilen wirtschaftlicher erbringen können. Groupe Mutuel befürwortet grundsätzlich die Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen. Wichtig ist ihres Erachtens, dass die Rechnung eine Identifikation derjenigen Person ermögliche, die als Angestellte einer Organisation die betreffende Leistung erbracht hat.

3.2 Stellungnahmen betreffend Rechnungsstellung bei Analysen

Kantone Die GDK sowie 25 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW,

OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH) unterstützten die vorgeschlagenen Änderungen bzgl. Rechnungsstellung bei Analysen.

Die GDK und die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, SH, UR, VD, VS und ZH stellen

explizit fest, dass analog zur Praxis der Abrechnung stationärer Leistungen mittels Fallpauschalen, welche die Kosten für Laborleistungen bereits beinhalten, die von den Laboratorien erbrachten Leistungen künftig auch direkt in die Pauschaltarife für ambulante Leistungen einbezogen werden sollen. Sie sehen daher eine erweiterte Möglichkeit, auch im ambulanten Bereich umfassende und sachgerechte Pauschaltarife zu entwickeln und zu pflegen.

Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, BS, FR, GR, JU, NE, OW, SG, SH, SZ, TG,

UR, VS, ZG und ZH stimmen der vorgeschlagenen Ergänzung der KVV grundsätzlich zu. Sie schlagen im Sinne einer konkreten Präzisierung zudem vor, dass die Aufzählung der Ausnahmeregelung lediglich einen Verweis auf Artikel 43 Absatz 5, 5terund 5quaterKVG enthalte. Ihrer Ansicht nach sei nicht nachvollziehbar, warum auch Absatz 5bisbetroffen sein soll. Die GDK sowie die Kantone AG, AI, BL, BS, FR, GR, JU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, UR, VS, TG, ZG und ZH schlagen in diesem Zusammenhang