Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 15 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 18. Juni 2021 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a verabschiedet. Mit dieser KVG-Änderung, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber den Patientenpauschaltarif für ambulante Behandlungen gesetzlich geregelt, der auf einer einheitlichen, gesamtschweizerisch vereinbarten Tarifstruktur beruhen soll. Diese Bestimmung findet sich in Artikel 43 Absätze 5, 5terund 5quater KVG. Die Umsetzung der KVG-Änderung zu den Pauschalen im ambulanten Bereich erfordert daher eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bezüglich der Rechnungsstellung.
Zudem wurde beantragt, weitere Anpassungen in der KVV vorzusehen. Unter anderem sollen den Versicherten mehr Freiheiten, zum Beispiel bei unvorhergesehenen Ereignissen (Wohnortswechsel in eine Region mit höheren Krankenkassenprämien, Arbeitslosigkeit, Weiterbildung u.a.), zugestanden werden. Wenn sie in der Versicherung mit wählbaren Franchisen (500, 100, 1500, 2000, 2500 Franken) und freier Wahl der Leistungserbringer sind, sollen sie unterjährig in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wechseln können, wie dies für Versicherte der ordentlichen Versicherung (freie Wahl des Leistungserbringers, Franchise 300 Franken) bereits heute möglich ist.
Ebenso haben die Kantone beantragt, die Versicherer zu verpflichten, ihnen den Ausgleichsbetrag des freiwilligen Reserveabbaus zusätzlich zur genehmigten Prämie zu melden.
Schliesslich soll der Katalog der möglichen Organisationen der Leistungserbringer, welche zulasten der OKP tätig sein können, weitergeführt werden. Dies bedingt ebenfalls eine Anpassung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 das EDI beauftragt, zu diesen Verordnungsänderungen bei den Kantonen, den in der Bundesversammlung vertreten politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren dauerte bis am 1. Februar 2024.
2 Stellungnahmen
Im Rahmen der Vernehmlassung wurden 121 Adressaten angeschrieben. Die Vernehmlassungsunterlagen wurden auch im Internet auf der Website des Bundes veröffentlicht. Insgesamt sind 42 Stellungnahmen von folgenden Organisationen eingegangen:
- 25 Kantonen sowie der GDK;
- 3 in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien (Die Mitte, SP und
SVP);
- 2 Dachverbänden der Wirtschaft (SGB und sgv);
- 7 Leistungserbringerverbänden (FAMH, FMH, medswissnet, mfe, pharmaSuisse,
SSO, VKZS) und 1 kantonalen Ärztegesellschaft (MFÄF);