Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 15 Seiten

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zudem vor, die Verweise weiter zu präzisieren. Da die Pauschaltarife als solche nur in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes behandelt werden, sollte in Artikel 59 Absatz 3 KVV bezüglich der stationären Pauschale ergänzt werden, dass dies nur für Artikel 49 Absatz 1 KVG vorbehalten bleibe.

Der Kanton GE hat keine besonderen Anmerkungen zu der KVV-Änderung. Der Kanton GL ist mit der vorgeschlagenen Änderung zur Rechnungsstellung bei Analysen einverstanden. Der Kanton LU verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Kanton NW unterstützt die Änderung betreffend Rechnungsstellung bei Analysen und stellt fest, dass von dieser Änderung die Kantone nicht betroffen sind. Für den Kanton erscheint es effizienter, wenn die Laboratorien die Analysen direkt in Rechnung stellen können. Der Kanton TI findet die Änderung zeitgemäss und relevant und unterstützt deren Umsetzung.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die SP begrüsst, dass die KVV ergänzt wird, um die Regelung der ambulanten Pauschalen aufzunehmen, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Damit wird insbesondere die Transparenz der Rechnungsstellung für Laborleistungen verbessert, wonach die von der OKP übernommenen Analysen auf der Rechnung für die übrigen Leistungen klar ausgewiesen werden. Die SVP stellt fest, dass Pauschalen und staatliche Eingriffe auf ein Minimum beschränkt werden müssen und weist zudem darauf hin, dass das aktuelle System der Fallpauschalen falsche Anreize für die Leistungserbringer schafft und lehnt deshalb die KVV-Änderung in Bezug auf die Rechnungsstellung ab. Die Mitte unterstützt die Ergänzung, dass Analysen bei der Anwendung von Patientenpauschaltarifen im ambulanten Bereich nicht gesondert in Rechnung gestellt werden müssen. Aus Sicht der Mitte können dadurch die OKP-Kosten gesenkt werden.

Dachverbände der Wirtschaft

SGB findet, dass im Rahmen der Umsetzung des Kostendämpfungspaket 1a es richtig ist, dass Laboranalysen in Zukunft dann nicht mehr separat verrechnet werden können, wenn es von den Tarifpartnern ausgehandelte Pauschalen für bestimmte ambulante Behandlungen gibt.

SAV und SGV verzichten auf eine Stellungnahme.

Leistungserbringerverbände

FMH, MFÄF und mfe lehnen die geplante Ergänzung der KVV um Artikel 59c betreffend die Rechnungsstellung bei Laboranalysen ab. Die ablehnenden Reaktionen beziehen sich bereits auf die ambulanten Pauschalen als solche. Sie argumentieren, dass die ambulanten Pauschalen zu einem Mangel an Transparenz für das Monitoring und die Datenbanken führen. Für die Leistungserbringer führe die Änderung zu einem erhöhten Administrationsaufwand, da das Abrechnungssystem z. B. für Drittlabore nicht erkennbar sei, und könne zu zusätzlichen Kosten führen, da aufgrund von Doppelabrechnungen wahrscheinlich Korrekturen vorgenommen werden müssten. Darüber hinaus sei die Tarifverwaltung dadurch mit einer erhöhten Komplexität konfrontiert. Dies führe darauf zurück, dass die Anpassungsmechanismen der offiziellen und der ausgehandelten Tarife unterschiedlich sind. Die ambulanten Pauschalen, die vom Tarifbüro OAAT entwickelt und angepasst werden, sind Teil der ausgehandelten Tarife, und die AL umfasst die Amtstarife.

FMH weist zudem darauf hin, dass der Verordnungstext in Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 KVV nicht geändert hat, insofern müsste daher der Hinweis nur wie folgt lauten: Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 KVV. Anderenfalls entstehe der Eindruck, dass der ganze Absatz