Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/73: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 15 Seiten
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- 2 Versichererverbänden (curafutura, santésuisse) und 1 Versicherer (Groupe
Mutuel).
Auf eine Stellungnahme verzichtet haben ASPS, labmed, der Kanton LU, die MTK und der SAV.
Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden (mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) ist im Anhang ersichtlich.
3 Zusammenfassung der Stellungnahmen
Der vorliegende Bericht informiert über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Die Stellungnahmen sind im Internet auf der Seite «abgeschlossene Vernehmlassungen»1 veröffentlicht. Die Vorlage wurde insgesamt von einer überwiegenden Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden grundsätzlich begrüsst. Nachfolgend werden die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zusammengefasst.
3.1 Stellungnahmen betreffend Organisationen der Apotheker und Apotheke-
rinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen
Kantone
Die GDK wie auch die stellungnehmenden 25 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) begrüssen grundsätzlich die Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen. Sie halten insbesondere fest, dass mit der Einführung entsprechender Organisationen als Leistungserbringerkategorien zulasten der OKP die Apotheker und Apothekerinnen sowie die Zahnärzte und Zahnärztinnen den übrigen Leistungserbringerkategorien gleichgestellt werden, wodurch eine anerkannte Regulierungslücke geschlossen wird.
Die GDK sowie die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO,
SZ, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH schlagen vor, in den Erläuterungen zur KVV-/KLV-Änderung ausdrücklich auf die Weitergeltung der Besitzstandsregelung gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend die Zulassung von Leistungserbringern (BBl 2020 5513) hinzuweisen. Ausserdem sollte
gemäss der GDK sowie den Kantonen AG, AI, BE, BL, BS, FR, GR, OW, SG, SH,
SO, SZ, TG, UR, VD, VS und ZH in den Erläuterungen ergänzt werden, was die Inhalte und Ergebnisse des Austauschs zwischen dem BAG und pharmaSuisse bzw. SSO im Vorfeld der Vernehmlassung waren.
Bezüglich der Bezeichnung «Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen» bzw. « Organisations de pharmaciens » schlagen die Kantone BE und VD vor, sie anzupassen zu «Organisationen der Apotheken (Betriebe)» bzw. « Pharmacies, selon la définition de la LPTh » oder « Pharmacies publiques », weil dies den bereits festgelegten Begriffen in Artikel 4 Buchstaben i und j des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) sowie im Betrieberegister (BetReg) besser entspräche und inhaltlich stimmiger wäre. Nach Ansicht des Kantons NE sollte im erläuternden Bericht erklärt werden, was unter einer « Organisation de pharmaciens »zu verstehen sei, nämlich eine Apotheke, und eine Abgrenzung vorgenommen werden bezüglich des Tätigkeitsbereiches einer Apotheke (Art. 41 Bst. b nKVV) und bezüglich der für die Leistungserbringung notwendigen